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Sobald daher ein Schullehrer oder Schulvicar das zu seiner Besoldung gehoͤrige Schul⸗ gut oder einzelne Theile desselben in Pacht zu geben beabsichtigt und die Verpachtung nicht ausdrücklich nur auf den Zeitraum, fuͤr welchen der Verpachter selbst die Nutznießung des Schulguts hat, beschraͤnkt werden, der Pacht demnach auch den Nachfolger binden soll, ist Ihnen jedesmal der Pachtcontract zur Prufung vorzulegen, worauf Sie sich uͤber die Frage, ob die Verpachtung zu genehmigen sei, in Gemaͤßheit unseres Ausschreibens vom 23. Januar 1833 (Rr 3. des Amtsblattes) mit dem Großherzogl. Oberschulrathe zu benehmen haben. Findet diese Behoͤrde bei der Verpachtung Nichts zu erinnern und haben auch Sie keine Anstäͤnde da bei, so ermaͤchtigen wir Sie, in dem Falle die Genehmigung ohne vorherige Anfrage bei uns zu ertheilen, wenn der jaͤhrliche Pachterloͤß von der Art ist, daß er den Anschlag des Ertrags der zu verpachtenden Grundstuͤcke in dem Besoldungsverzeichnisse erreicht oder uͤbersteigt, mithin jeden falls keine Verminderung der Besoldung eintritt.

Erreicht dagegen der Pachterloͤß den Anschlag in der Besoldungsnote nicht, so ist entweder die Verpachtung sofort nicht zu genehmigen, oder, falls etwa besondere Gruͤnde zur Genehmigung vorliegen, unsere Entschließung einzuholen, welches letztere auch alsdann zu geschehen hat, wenn Sie und der Großh. Oberschulrath daruͤber, ob die Genehmigung zu ertheilen sei, verschiedener Ansicht sein sollten.

Wir beauftragen Sie, hiernach das Geeignete zu verfugen. In Verhinderung des Staatsministers. v. Lehmann. 2 v. Stein. Zu Nr. K. G. 8293. Gießen am 11. August 1842. Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über die chaussirten und gepflasterten Vicinalwege. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Sie erhalten das abschriftlich nachstehende hoͤchste Ausschreiben vom 27. v. M. mit der Auflage, noch im Laufe d. M. zu berichten, 1) wo und wie viele Placate in Ihrer Gemarkung zu errichten sein; duͤrften, 2) werden Sie das Ihnen untergebene Aufsichtspersonal nach Inhalt des Schlußsatzes

allegirter Verfugung genau instruiren. K. C. Knorr. A b fichri ft. Zu Nr. D. 378. Darmstadt, am 27. Juli 1842.

Betreffend: Wie oben.

27.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.

Unter Bezug auf die in Nr. 25. des Regierungsblattes erschienene Verordnung vom 19. Juli d. J., den rubricirten Gegenstand betreffend, bemerken wir Ihnen, daß es als angemessen

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