der Ortsvorstaͤnde auf den gedruckten Fragebogen bereits ausgemittelt und wo diese Aeußerungen nicht vollstaͤndig genug sind, werden die weiter noͤthigen Erkundigungen eingezogen werden, so daß auch von dieser Seite alles weitere Suppliciren durchaus unnuͤtz erscheint. Da aber schon seit einer geraumen Zeit bestaͤndig eine Menge von Vorstellungen dahier einlaufen, viele Com⸗ petenten persoͤnlich dahier sollicitiren oder durch Andere schriftlich und muͤndlich sollicitiren lassen, und da hierdurch eines Theils nutzlose Kosten fuͤr die Betheiligten und anderen Theils bedeutende Belaͤstigungen fuͤr das Kriegsministerium entstehen, so wollen Sie durch Bekannt⸗ machung in den Gemeinden und auf sonstige Weise dahin wirken, daß dergl. Vorstellungen und Sollieitationen gaͤnzlich unterbleiben.
Sobald es moͤglich ist, werden' Ihnen die Entschließungen in Bezug auf die betheiligten Angehoͤrigen Ihrer Bezirke zur Bekanntmachung an dieselben mitgetheilt werden.
Da sich ubrigens mehr als 2000 Individuen zu der befragtan Feldzugsunterstuͤtzung gemeldet haben, so ergiebt es sich von selbst, daß der bei weitem groͤßte Theil derselben eine solche Unter— stützung nicht erhalten kann. 6 In Abwesenheit des Praͤsidenten.
von Bechtold. 8
Seriba. — Zu Nr. K. G. 8292. Gießen am 9. August 1842. Betreffend: Die Verpachtung von Schulgütern. i Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Schulvorstaͤnde des Kreises Gießen.
Nachstebende hoͤchste Verfuͤgung bringe ich mit dem Anfuͤgen zu Ihrer Kenntniß, sich darnach zu bemessen und die Schullehrer darnach zu bedeuten.
Die Großh. Buͤrgermeister haben das Kreisblatt, worin diese Bekanntmachung erscheint, den vorsitzenden Mitgliedern der Schulvorstaͤnde sogleich mitzutheilen.
K. C. Knorr. A b sscher i ft. i
26. Zu Num. D. 18,611. de 1841. Darmstadt am 26. Juli 1842.
Betreffend: Wie oben. Das Großherzogl. Hessische
Ministerium des Innern und der Justiz an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe.
Um allen Collisionen und sonstigen Nachtheilen, welche aus der Verpachtung von Schul⸗ guͤtern durch Schullehrer oder Schulvicare haͤufig fur den Dienstnachfolger entstehen, moͤglichst zu begegnen, verfugen wir hiermit, daß kuͤnftighin kein Schullehrer oder Schulvicar Verpach⸗ tungen von Schulguͤtern, sei es im Ganzen oder in einzelen Theilen, ohne Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrde auf langere Zeit, als fur die Dauer des ihm, dem Verpachter, zustehenden Rechts des Nießbrauchs, vornehmen kann, und daß solche der Genehmigung ent⸗ behrende Verpachtungen fuͤr den Dienstnachfolger nicht bindend und verpflichtend sein sollen.
774 ² 1.


