Art. 4.
Die Bewohner der an den Chausseen zwischen den Erhebungsstationen oder der seitwaͤrts von einer Chaussee gelegenen Orte werden einer Erhebungsstation, in der Regel der ihnen am naͤchsten gelegenen, in der Art zugetbeilt, daß sie, wenn sie diese Erhebungsstaͤtte passiren, bei dem Hin- und Rückweg in Beziehung auf die Entrichtung des Chausseegeldes ebenso behandelt werden, wie die Einwohner des Ortes, in welchem sich diese Erhebungsstation befindet. Diesem zufolge wird die in dem Art 3 des Finanzgesetzes vom 26. Juni 1836 hierüber getroffene Anordnung außer Wirksamkeit gesetzt. Art. 5
Das gegenwaͤrtige Nachtragsgesetz soll in allen Theilen des Großherzogthums mit dem ersten October 1842 in Kraft und Wirksamkeit treten. Urkundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels. Darmstadt, den 16. Juli 1842. (L. S. unterz.: Ludwig. contras.: v. Kopp.
Bekanntmachung, die mit dem 1. Oct. d. J. eintretende Veraͤnderung in der Erhebung des Chausseegeldes betr.
Durch das Gesetz vom 16. Juli d. J. werden zwei wesentliche seither bestandene Bestimmun— gen in der Erhebung des Chausseegeldes abgeaͤndert, und da diese Aenderungen mit dem 1. Oetbr. d. J. zum Vollzug kommen, so wird es sachgemaͤß erscheinen, die Chausseegeldpflichtigen darauf aufmerksam zu machen.
Die erste Abaͤnderung ist die, daß der Satz des Chausseegeldes fuͤr das leichte, zum Fortschaffen von Personen bestimmte Fuhrwerk auf 1000 Klafter Entfernung fuͤr jedes an— gespannte Pferd zu ein und ein viertel Kreuzer ganz allgemein festgesetzt ist, und ausdrücklich ohne Unterschied, ob das Fuhrwerk besetzt, oder leer ist. So wie es nun Obliegenheit der Chausseegelderheber ist, diesen Satz jedesmal ganz anzuwenden, so bleibt dem Chausseegeldpflichtigen in dieser Beziehung blos sein Interesse dahin zu wahren, daß ihm von besetztem leichten Fuhrwerk der dermalige hoͤhere Satz vom 1. October an nicht mehr angefordert werden darf.
Durch die zweite Abaͤnderung wird die im§. 3 des Finanzgesetzes vom 26. Juni 1836 bewilligte ausgedehnte Befreiung der Ortseinwohner von theilweiser Entrichtung des Chausseegeldes wieder aufgehoben, und es tritt ruͤcksichtlich dieser Befreiung vom 1. October d. J. an wieder dasselbe Verhaͤltniß ein, wie solches nach Art. 2 des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 in den Jahren 1824 bis 1836 bestanden hat— d. h. es sind saͤmmtliche Einwohner eines Orts, mit ihrem eigenen Fuhrwerk, bis in die Orte, wo sich auf die Erhebungsstaͤtte, welcher ihr Wohnort zugetheilt ist, die naͤchsten Erhebungsstaͤtten befinden, so wie von da wieder zurück bis in ihren Wohnort von der Entrichtung des Chausseegeldes nur alsdann befreit, wenn sie die Chausseen nicht weiter, als bis zu diesen naͤchsten Erhebungsstaͤtten gebrauchen, und haben im andern Falle, wenn sie die Chausseen noch weiter benutzen, das schuldige Chausseegeld fuͤr die ganzen von ihnen benutzen Chausseestrecken zu entrichten.
Zur Erfuͤllung dieser Verbindlichkeit sind alle Chausseegeldpflichtige verbunden, am Ort der Abfahrt, wenn sich daselbst eine Erhebungsstaͤtte befindet, sonst an der ersten erreichten Erhebungsstätte, dem Chaussee-Geldeinnehmer uͤber ihren vorhabenden Gebrauch der Chausseen der Wahrheit getreue Erklaͤrung abzugeben, und dieser gemaͤß das schuldige Chausseegeld an denselben zu entrichten. a
Darmstadt, den 17. September 1842.
Großherzoglich Hessische Oberfinanzkammer I. Seetion. vdt. Heß.
3 Hierzu eine Beilage


