Zu Nr. K. G 6599. 0 Gruͤnberg am 30. September 1842. Betreffend: Den Nachtrag zu dem Gesetze vom 6. März 1824 über die Erhebung des Chausseegeldes.
f Der Großherzoglich Hessische eiae es Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung werden Sie alsbald in Ihren Buͤrgermei— stereien zur oͤffentlichen Kenntniß bringen. Ouvrier. Zu N D. F. K. I. Sect. 13921. Darmstadt am 22. September 1842.
etreffend: Wie oben. 5 Die Großherzoglich Hessische Ober ⸗Finanz⸗ Kammer IJ. Section
an saͤmmtliche Großh. Obereinnehmer.
Indem wir Ihnen nachstehend einen Abdruck des Nachtrags zu dem Gesetze vom 6. Maͤrz 1824 uͤber die Erhebung des Chausseegeldes, so wie einen Abdruck der von uns hierzu erlassenen Bekanntmachung hierdurch mittheilen, beauftragen wir Sie, die betreffenden Angestellten der Ver— waltung hiernach gehoͤrig zu instruiren und strenge daruͤber wachen zu lassen, daß die hierin er— theilten Vorschriften auf's Puͤnktlichste befolgt werden, wobei wir Ihnen zugleich noch bemerken, daß Ihnen die erforderliche Anzahl der fraglichen Bekanntmachung, sowie des neuen Tarifs fuͤr das leichte Fuhrwerk, von der Großherzoglichen Steuercontrole mitgetheilt werden wird.
Fuͤr die Ausfertigung
Heß.
b Nachtrag zu dem Gesetze v. 6. Maͤrz 1824 uͤber die Erhebung des Chausseegeldes.
Lu D WJ G II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wir haben nach Anhoͤrung Unseres Staatsraths und mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
e
Die Bestimmung im Art. 1 des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 unter lit. a wird hiermit
dahin abgeaͤndert, daß von allem zum Fortschaffen von Personen bestimmten leichten Fuhrwerk
r namentlich Chaisen und Cabriolets ꝛc. ohne Unterschied, ob das Fuhrwerk besetzt oder leer is so wie ohne Ruͤcksicht auf die Zahl der Raͤder oder der Pferde und ohne Ruͤcksicht auf di n Breite der Radfelgen, auf 1000 Klafter Entfernung fuͤr jedes angespannte Pferd ein und ein viertel Kreuzer Chausseegeld erhoben wird. e Art- 2. e In Folge der vorbestimmten Abaͤnderung gelten die Vorschriften im Art. 1 des Gesetzes en vom 6. Maͤrz 1824, unter lit. h— wornach von allem nicht besetzten oder nicht beladenen en Fuhrwerk nur die Haͤlfte des sonst bestimmten Chausseegeldes erhoben und außerdem die Be— , spannung eines nicht beladenen vierraͤderigen Fuhrwerks, in so weit sie zwei Stuͤck Vieh uͤber— 55 steigt, und eines Karren, in so weit sie ein Stuͤck Vieh ubersteigt, als nicht angespanntes Vieh ur 1 betrachtet und behandelt werden soll— nur noch fuͤr alles nicht beladene Frachtfuhrwerk en und sind für das nicht besetzte leichte Fuhrwerk hierdurch aufgehoben. E Art. 3. Von der Entrichtung des Chausseegeldes finden nur jene Befreiungen statt, die im Art. 2 en. des Gesetzes vom 6. Maͤrz 1824 enthalten sind; daher wird die hiervon abweichende Bestim—
mung des§. 3 in dem Finanzgesetze vom 26. Juni 1836 hierdurch aufgehoben.


