daß diejenigen Leute, welche den Vorlesungen auf eigne, oder mit Bewilligung der Gemeinde, auf

deren Kosten, beizuwohnen wunschen, sich vorerst bei mir anzumelden haben. E. K oer

Zu Nr. K. G. 8708. Gießen am 3. October 1842. Betreffend: Die Unterstützung der Armen und das Abstellen des Bettelns.

f Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.

Die von dem Großh. Kreisrath des Kreises Grunberg in M 39 dieses Bl. unterm 23. v. M. zu M K. G. 5546 im obigen Betreff erlassene Ausschreiben hat auch für Sie Guͤl tigkeit und Sie sich strengstens darnach zu bemessen. K Anger

Zu Nr. K. G. 10051. Gießen am 3. October 1842.

Betreffend? Die gegen das die öffentliche Sicherheit gefährdende Um⸗ herziehen von Zigeunerbanden und anderem dergleichen Gesindel zu ergreifenden Maaßregeln.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sammtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.

Nachstehend erhalten Sie Mittheilung von der im obigen Betreff erschienenen hoͤchsten Ministerialverfügung, mit der Auflage, sich strengstens darnach zu bemessen.

K. ier Ab iche ft. Zu Num. D. 14701. Darmstadt am 7. September 1842.

Betreffend: Wie oben.. 5 Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.

Nach erhaltenen Anzeigen wird in neuerer Zeit die oͤffentliche Sicherheit im Großherzogthum durch vagirende auslaͤndische Zigeunerbanden und Betteljuden gefaͤhrdet.

Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Sie aufzufordern, nicht nur selbst Ihre besondere Aufmerksamkeit auf diese Vaganten zu richten, sondern auch die Ihnen untergebenen resp. Be zirks⸗ und Lokalpolizeibehorden dazu anzuweisen. Es sind diese Vaganten in den Grenzorten sogleich zuruͤckzuweisen, und wenn sie sich dennoch in das Land einschleichen, auf dem kurzesten Weg nach ihrer Heimath zu, uͤber die Grenze bringen zu lassen. Im Wiederbetretungsfalle, oder nach Befund auch schon bei dem ersten Betreten, sind sie an die einschlaͤgige Gerichts behoͤrde zu dem Behuf abzugeben, daß Letztere nach Titel 28 des neuen Strafgesetzbuchs fuͤr das Großherzogthum Hessen, die geeignete Strafe gegen sie erkennen. Die Localpolizeibehoͤrden haben die im Inland betretenen Vaganten zu diesem Zweck an den betreffenden Großh. Kreis oder Landrath abzuliefern.

Sie werden sich hiernach achten und die Ihnen untergebenen Polizeibehoͤrden darnach instruiren.

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