Beilage zu. Ja 0 des Oberh. Intelligenz⸗ u. Kreisblatts.
ts am l g 5 Zu Nr. K. G. 10412. Gießen am 29. September 1842. Betreffend: Den Nachtrag zu dem Gesetz vom 6. März 1824 über 9 en, die Erhebung des Chausseegeldes. a 0 ge f Der Großherzoglich Hessische g Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. ten Das in rubricirtem Betreff von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gruͤnberg erlassene Ausschreiben ist auch fuͤr die saͤmmtlichen Buͤrgermeister des hiesigen Kreises guͤltig, und wird dessen Beachtung hierdurch empfohlen. K. C. Kinder r. —— Zu Nr. K. G. 6519. Grünberg am 30. September 1842. Betreffend: Die Entfernung des Heinrich Rehn von Höckersdorf. ett. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grünberg tbr. 2. g f 0 5 5 an die Großhzl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach geschehener Anzeige des Buͤrgermeisters zu Hoͤckersdorf hat sich der Rubricat, nach⸗ 1 dem er erst unterm 17. d. M. von Verbuͤßung einer 10% monatlichen Correctionshausstrafe 55 nach Hoͤckersdorf zurückgekehrt war, schon unterm 23. d. wieder heimlich von da entfernt. Ich 5 beauftrage Sie daher, auf denselben zu invigiliren und ihn im Betretungsfalle arretiren und 5 anher einliefern zu lassen. 10 Ouvrier. daß nicht 5 Vekanntmachung. 83— des N g: * Die Lieferung der auf den Etappen Friedberg, Gießen und Grünberg im Jahr 1843 an durch⸗ i passirende Königl. Preuß. Truppen verabfolgt werdende Fourage, soll hren Mittwoch den 19. l. M., Vormittags 10 uhr, rem auf dahiesigem Großh. Polizeibüreau an den Wenigstnehmenden versteigert werden. ist, Gießen den 6. October 1842. der Der Großh. Hess. Etappen⸗Commissair s e e e e ite l, ndern zen; biger des gedachten Hesekiel Gutsmuth vorhanden ö Edictalladung. sind, weshalb man jenes Verhältniß hiermit zur Ort 224) Es hat sich ergeben, daß das Vermögen öffentlichen Kenntniß bringt und alle etwa noch aten des Hesekiel Gutsmuth aus Altenbuseck von dessen unbekannten Gläubiger desselben auffordert, ihre ich Schulden bedeutend überstiegen wird und es haben Forderungen sogewiß binnen 60 Tagen dahier an- usseen daher bereits die bekannten Gläubiger, nachdem zuzeigen und zu begründen, als sie es sich sonst d an der Schuldner sein Vermögen abtreten zu wollen selbst beizumessen haben, wenn sie bei Vertheilung erklärt hat, unter sich eine gütliche Uebereinkunft der Masse unberücksichtigt bleiben.
über die Vertheilung dieses Vermögens abgeschlossen. um diese zum Vollzug bringen zu können, ist zu wissen nöthig, ob nicht etwa wohl sonstige Gläu⸗
Gießen den 26. September 1842. Großh Hess. Landgericht. Ploch.


