Indem man nun diesen Beschluß hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß bringt, ladet man Kaͤu⸗ fer und Verkaͤufer zu vielseitiger Theilnahme ein. Gießen den 27. Januar 1842. Der Praͤsident des landw. Vereins von Oberhessen. v. Firuhaber Jordis. vdt. A. Gros.

Zu Ne. K. G. 1240. Gießen am 1. Februar. 1842.

Betreffend: Die Legalifirung der Grundbücher der Gemeinden im Kreise Gießen.

Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gieß ern

an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Es unterliegt keinem Anstande, daß in denjenigen Gemeinden, für deren Gemarkungen die Grundbuͤcher legalisirt sind, die zu den Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlichen Extracte kuͤnftighin nicht mehr von der Steuerbehoͤrde aus den Flurbuͤchern resp. Guͤterverzeichnissen, son⸗ dern von den betreffenden Gr. Buͤrgermeistern aus den Grundbuͤchern ausgestellt werden.

Da inzwischen in den letztgenannten Urkunden die Geldwerthe der abgeloͤßten Grundrenten um deßwillen noch nicht eingetragen worden sind, weil sich diese Bucher bisher ausschließlich in den Haͤnden der Gerichte befanden, so erscheint es nothwendig, daß, so lange der befragte Ein⸗ trag noch nicht bewirkt ist, die Grundbuchsauszuͤge bezuͤglich der Geldwerthe der Grundrenten durch den betreffenden Steuer-Commissaͤr vervollstaͤndigt werden. 5

Sie werden deßhalb angewiesen, die Grundbuchsauszuͤge nicht eher an die Beguͤterten oder an die Gerichte abzugeben, als bis sie durch den betreffenden Steuer-Commissaͤr in Ansehung der Geldwerthe ausgefuͤllt sind, und haben Sie bei Androhung geeigneter Strafe, die von Ihnen gefertigten Grundbuchsauszuͤge vor der Hand in allen Faͤllen an den Gr. Steuec-Commissaͤr des Bezirks zur Einsicht resp. zur Vervollstaͤndigung mitzutheilen.

i K. E R Hor.

Zu Nr. K. G. 639. Grünberg am 28. Januar 1842. Betreffend: Den Heinrich Philipp Steuernagel von Kohden.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Der Rubricat, welcher in dem Correctionshause zu Darmstadt eine 1 jaͤhrige Strafe

wegen Oiebstahls zu verbußen hatte, ist unterm 12. d. M. aus demselben entwichen. Ich be⸗

auftrage Sie, auf denselben zu invigiliren, ihn im Betretungsfalle arretiren und sofort wohlver wahrt anher einliefern zu lassen.

Ouvrier.

Hiezu eine Beilage.