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10) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Weiterbeförderung von Thieren auf Eisenbahnen, im Falle des F. 85 Abs. 2 der Instruction; a.
11) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ausführung von der Ansteckung an Lungenseuche verdächtigem Rindvieh, gemäß F. 86 Ziffer 1 und 2 der Instruction; n a
12) die Verlängerung der dreimonatlichen Frist zur Ausführung des Heilverfahrens bei räudekranken Schafheerden, im Falle des F. 122 Abs. 3 der Instruction; 8
13) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ausführung der zu einer räudekranken Heerde ge⸗ hörigen Schafe behufs sofortiger Abschlachtung gemäß§. 126 Ziffer 1 und 2 der Instruction.
U. 4. Bei der Abschlachtung von Thieren, welche von einem wuthkranken oder einem wuthverdächtigen Thiere gebissen sind(§. 23 der Instruction), ist jedesmal der Kreisveterinärarzt zuzuziehen.
F. 5. Die Tödtung von seuchekranken Thieren hat, wenn dieselbe nicht auf dem Seuchengehöfte vor⸗ genommen wird, auf dem Wasenplatz zu geschehen(vergl.§. 39 der Instruction). N
§. 6. Im Falle des Schlußsatzes des F. 62 der Instruction hat die Localpolizeibehörde jedesmal das Gutachten des Kreisveterinärarztes über die anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen einzuholen.
7. Die Entfernung und Unterpflügung des Mistes von rotzkranken oder rotzverdächtigen Thieren hat durch Rindviehgespanne zu geschehen. 5 1 8
Ingleichen sind zur Abfuhr und Unterpflügung des Mistes von lungenseuchekrankem Rindvieh in der Regel nur Pferdegespanne zu benutzen.(Vergl. Anweisung zum Desinfectionsverfahren F. 8). g
F. 8. Die Verzeichnisse der wegen Lungenseuche unter Beobachtung gestellten Rindviehbestände gemäß F. 75 der Instruckivn sind auch fortan nach dem nachstehend abgedruckten Formular A. aufzustellen.
§. 9. Die Maßregeln gegen die Verbreitung der Trichinenkrankheit der Schweine und die Uebertragung derselben auf Menschen sind bei Erlaß des Reichs-Viehseuchengesetzes für mehr gesundheitspoli⸗ zeilicher, als veterinärpolizeilicher Natur erachtet und deshalb dort nicht berührt worden. Es bleiben hier⸗ nach für das Großherzogthum die seither bestehenden einschlägigen Bestimmungen in Kraft, welche dahin lauten:
a) Ist durch die mikroskopische Untersuchung ein Schwein trichinös befunden worden, so ist der Bestand,
aus welchem dasselbe stammt, möglichst zu ermitteln und sind sämmtliche Schweine, welche mit jenem in der— selben Pflege und Fütterung gestanden, unter polizeiliche Beobachtung oder unter Stallsperre zu stellen.
b) Sämmtliche Schweine, bei welchen hiernach sich der Verdacht auf Trichinose ergibt, dürfen ohne besondere kreisamtliche Erlaubniß nicht geschlachtet werden, und ist für den Fall des Schlachtens die mikro⸗ skopische Untersuchung immer anzuordnen; trichinöse Stücke sind unschädlich zu beseitigen. Selbstverständlich bleibt auch die auf der Instruction für Fleischbeschauer beruhende besondere Verpflichtung derselben zur Anzeige bei Fällen von Trichinose aufrechterhalten. ö
Wegen der Rinderpest verweisen wir Sie auf das besondere Reichsgesetz vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt von 1869 S. 105, die Instruction vom 9. Juni 1873(Reichsgesetzblatt von 1873. S. 147), das Gesetz vom 21. Mai 1878(Reichsgesetzblatt von 1878 S. 95) und das Ihnen nach unserem Ausschreiben vom 23. l. Mts., Anzeiger Nr. 75, mitgetheilte Heftchen, enthaltend eine Zusammenstellung aller zu beobachtenden Vorschriften.
Sie wollen hiernach verfahren.
Dr. Voekmann.
Grundliste über den Rindviehstand in„im Kreise„ aufgestellt behufs der Controlirung während der herrschenden Lungenseuche unter dem Rindvieh.
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Andreas Müller
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