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Gießen, am 28. März 1881.
Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Gtoßherzoglicht Kreisent Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien, bezw. die Localpolizeibeamten.
Vom 1. April l. J. an ist bezüglich der Abwehr und der Unterdrückung von Viehseuchen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880(siehe Reichsgesetzblatt von 1880 S. 153) und der Ausführungsverordnung vom 12. März l. J.(siehe Regierungsblatt von 1881 S. 11) zu verfahren.
Außerdem hat Gr. Ministerium des Innern und der Justiz durch Ausschreiben vom 18. l. Mts.(ge— druckte Sammlung Nr. 4) noch Folgendes verfügt:
F. 1. Von allen gemäß der§§. 9 und 10 des Reichsgesetzes erfolgten Anzeigen von Seuchenausbruch und Seuchengefahr haben die Ortspolizeibehörden alsbald dem Kreisamte Mittheilung zu machen und dabei die von ihnen getroffenen Anordnungen anzuzeigen. Das Kreisamt wird alsdann prüfen, ob den bestehenden Vorschriften gehörig nachgekommen ist, und bei sich ergebenden Anständen die geeignete Remedur eintreten lassen, auch nöthigenfalls, insbesondere aber immer dann, wenn die ausgebrochene Seuche auf mehrere Orte verbreitet ist, die erforderlichen Anordnungen selbst treffen(§. 1 Abs. 2 der Verordnung).
§. 2. Das Kreisamt hat, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen nach der Verordnung unsere Genehmigung einzuholen ist, uns berichtliche Anzeige zu machen, wenn die Tödtung eines oder mehrerer Thiere angeordnet worden ist, für welche Entschädigung geleistet werden muß. Dem Bericht ist jedesmal die Schätzungsurkunde beizufügen.
Wenn für die, einer geregelten veterinärpolizei lichen Schlachthäuser auf Grund des F. 56 Abs. 2 des Reichsgesetzes strengere die in§. 56 Abs. 1 bezeichneten, ausnahmsweise angeordnet werden sollen, so Genehmigung einzuholen.
F. 3. Folgende Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibehörden werden der Großherzoglichen Verordnung vom 12. d. M. hiermit der Polizeiverwaltungsbehör lichen Kreisämtern) ausschließlich überwiesen:
1) die durch die Instruction vorgeschriebenen Publicatione Erlöschen von Seuchen;
2) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur ausnahmsweisen Thieren, im Falle des§. 9, und zur Oeffnung von Kadavern durch ande ärzte, im Falle des F. 10 der Instruction;
3) die polizeiliche Gestattung der mindestens dreimonatlichen Absperrung eines der Tollwuth verdäch— tigen Hundes, anstatt sofortiger Tödtung, gemäß§. 19 Abs. 3 der Instruction;
4) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Wechsel des Standorts(Gehöfts) von Thieren, be⸗ züglich deren der Verdacht der Ansteckung mit Wuthgift vorliegt, im Falle des F. 25 der Instruction;
5) die Benachrichtigungen des General⸗-Kommando's, in den Fällen des F. 36 Satz 1 der Instruction:
6) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Benutzung von Pferden außerhalb der Feldmark (Gemarkung), im Falle des F. 49 Her Instruction;
7) die Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zum Schlachten oder zur Verbringung von Rindvieh in andere Stallungen beziehentlich Gehöfte, sowie zum Weidegang, in den Fällen des F. 75 der Justruction;
8) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Ueberführung von Thieren in andere Stallungen, zum Gebrauch solcher bei der Feldarbeit und zum Weidegang derselben, in den Fällen des F. 80 Ziffer 1, 2 und 3 der Instruction; 5 e
9) die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zur Einführung von gesundem Rindvieh in ein Lungen— seuchen⸗Gehöft,§. 82 der Instruction;
lichen Controle unterstellten Schlachtviehhöfe oder öffent⸗ Absperrungsmaßregeln, als ist hierzu unsere vorgängige
auf Grund des F. 1 Abs. 2 de(den Großherzog—
n im Kreisblatt über den Ausbruch und das
Ausführung von lebenden oder todten re Personen, als approbirte Thier⸗


