Ausgabe 
26.11.1881
 
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Strenge, soweit es nicht sachlich nothwendig erscheint, kann erhobenen Klagen gegenüber nicht durch auf den formalen Zwang des Reichsgesetzes gerechtfertigt werden. Ebensowenig vermag das Gesetz da zu gewähren, wo die zu seiner Ausführung erlassenen Anordnungen sich mit dem Gesetze selbst Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Annahme ausgeschlossen, daß beim Erlasse der Ausführungsvorschriften es die Absicht des Bundesraths gewesen sei, die vom Gesetze im öffentlichen Interesse gestatteten Eingriffe in Privatrechte zu erweitern.

In der Voraussetzung, daß das Großherzogliche Staatsministerium Sich mit meiner vorstehend erör⸗ terten Auffassung in Uebereinstimmung befindet, beehre ich mich Hochdemselben die weitere Veranlassung mit dem Bemerken ganz ergebenst anheimzustellen, daß die dem Gesetze nicht entsprechende Praxis einzelner Polizei⸗ behörden auf einer mißverständlichen Auslegung des F. 20 Abs. 6 der Instruction vom 1224. Februar 1881 (Centralblatt S. 37) zu beruhen scheint.

Ohne in dieser Beziehung Zweifel zu hegen, beabsichtige ich doch dem Bundesrathe nach seinem Wieder⸗ zusammentreten eine Vorlage zum Zwecke der Verhütung analoger Mißverständnisse zugehen zu lassen.

Bezugnahme einen Schutz nicht decken.

Der Reichskanzler.

gez. p. Biz m a r eck.

An das Großh. Hess. Staatsministerium in Darmstadt. N. A. d. J. Nr. 10501 1.

9 Nr. 25 kasse Grund des U

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