Ausgabe 
26.11.1881
 
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Gießen, am 26. November 1881.

Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23, Juni 1880 wegen Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und der dazu erlassenen Instruction, insbesondere bezüglich Handhabung der Hundesperre.

Gtißherzoglithe Eteisant Gießen

die Großherzoglichen gürgermeistereien und Ortspolizeibeamten.

U

Reichskanzlers theilen wir Ihnen in Folge Weisung G

Die nachstehende Note des vom 6. October l. J. zu Nr. M. d. J. 19278 zu

steriums des Innern und der Justiz Dr. Boe kmann.

Abschrift. Varzin, den 1. September 1881. Der Reichskanzler. (Reichsamt des Innern.)

Von verschiedenen Seiten sind über polizeiliche Anordnungen, welche a und Unterdrückung der Viehseuchen(Reichsgesetzblatt S

23. Juni 1880, betreffend die Abwehr der dazu vom Bundesrathe erlassenen Instruction(Centralblatt de 1881 S der Hundesperre getroffen worden sind, Beschwerden an mich gelangt.

g die Auslegung, welche das bezeichnete Gesetz in der Ausführung f desselben nicht überall entspricht. Einzelne Polizeibehörden haben die Anordnung getroffen,

innerhalb des Sperrbezirks freiumherlaufend getroffen werden, laufen polizeilich eingefangen oder ob sie n

schied, ob dieselben bei dem freien Umher gesehen, demnächst aber von ihren Besitzern wieder an sich genommen waren. In Fällen der letzteren Art zur sofortigen Tödtung polizeilich abgeholt worden.

sind die Hunde aus den Behausungen ihrer Besitzer Dieses Verfahren überschreitet die den Polizeibehörd Befugnisse. Einen Zwang zur Tödtung von Hunden enthält d dasselbe in§. 38 die polizeiliche Anordnung der Tödtung u mung darüber, ob und in welchem Umfange von dieser Bef diskretionären Ermessen der Polizeibehörden. Immerhin all anordnen, wenn Hunde der Vorschrift des§. 38 zuwider frei umherlaufend be eine nachträgliche Abholung und Tödtung von Hunden, welche in Freiheit ge schon wieder eingesperrt worden sind, bietet der Inhalt des Reichsgesetzes ebensowenig einen ö dafür, daß unter dem Begriffefrei umherlaufend auch solche Hunde verstanden werden, 9 geschlossenen Räumen, wie Höfen, Gärten, Treppen und Korridore freie Umherlaufen von Hunden in bewohnten und zugänglichen Zimmer setzes fallen. Dem Reiche und seiner Gesetzgebung kann sonach Strenge, welche durch das Reichsgesetz unter Umständen gestattet i

nter Umständen für zulässig.

roßherzoglichen Mini⸗ Ihrem Bemessen mit.

uf Grund des Reichsgesetzes vom eite 153) und eite 37) über die Handhabung Danach gewinnt es den Anschein, daß gefunden hat, dem Sinn und den Absichten

daß alle Hunde, welche während der Sperrzeit

sofort zu tödten sind, und zwar ohne Unter⸗ ur frei umherlaufend

en durch das Gesetz vom 23. Juni 1880 beigelegten

as Reichsgesetz überhaupt nicht, vielmehr erklärt

Die Bestim⸗ ugniß Gebrauch zu machen ist, unterliegt dem nnen aber auch diese die Tödtung nur für den troffen werden. Für sehen, aber von ihren Herrn Anhalt, wie welche sich in n befinden. Andernfalls müßte sogar das n unter dieselbe Wirkung des Ge⸗

die Verantwortlichkeit für Anwendung derjenigen äußersten st, nicht zugewiesen und das Maß dieser

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