4.
Gießen, am 2. März 1881.
Betreffend: Formularien zu Quittungen über das Pflegegeld für arme Waisen.
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 2 vom 20. Januar l. J. bringen wir nachstehende Mit⸗ theilung der Großherzoglichen Provinzial-Direction Starkenburg zu Ihrer Kenntniß. Dr. Boekmann.
Darmstadt, am 25. Februar 1881. Betreffend: Formularien zu Quittungen über das Pflegegeld für arme Waisen.
Die
Großherzogliche Provinzial⸗Direction Starkenburg an die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir sehen uns veranlaßt, Sie unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Januar l. J. zu ersuchen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien darauf aufmerksam zu machen, daß in dem Atteste unter der Quittung, ebenso wie seither, zu beurkunden ist, daß das Waisenkind noch nicht confirmirt ist, bezw. an welchem Tage die Confirmation erfolgt ist. Für diese Bescheinigung ist der freie Raum in den beiden unteren Zeilen des Formulars bestimmt.
Wir haben den Rechner der Gr. Landeswaisenkasse angewiesen, solche Quittungen, welche diese Be⸗ scheinigung nicht enthalten oder welche sonst den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, unfrankirt als portopflichtige Dienstsache zu remittiren.
Wir bitten die Gr. Bürgermeistereien hiernach zu bedeuten.
In Vertretung: Spamer.


