welche nicht den Verdacht der strafbaren Handlung eines Dritten begründen, dann ist die Anzeige entweder an die Sta atsanwaltschaft des Landgerichts oder an das Amtsgericht des Bezirkes zu richten, in welchem sich der Leichnam befindet. In der Regel wird es sich übrigens empfehlen, die Anzeige bei dem Amtsgerichte zu erstatten, welches in den meisten Fällen die schneller erreichbare Behörde sein wird. Wenn dagegen Staatsanwaltschaft und Amts⸗ gericht an demsel ben Orte ihren Sitz haben, dann ist die Anzeige stets nur an die Staatsanwaltschaft zu richten.(§. 13 der Dienstvorschriften).
In allen Fällen, in welchen eine doppelte Anzeige(an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht) erstattet wird, haben die Hülfsbeamten am Schlusse der Anzeige an die eine Behörde ausdrücklich zu erwähnen, daß auch der an deren Behörde Anzeige erstattet wor— den sei. a
Ueberdieß ist bei solchen Ereignissen, die, wie z. B. Brände, nicht natürlicher Tod ꝛc., auch ohne strafbare Handlung eines Dritten eintreten können, in der Anzeige immer besonders anzu⸗ führen, ob und welche Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung, sowie ob und welche Verdachtsgründe gegen eine bestimmte Person vorliegen beziehungsweise welche Beweis⸗ mittel vorhanden sind(§. 6 der Dienstvorschriften).
II. Für die Amtsgerichte empfiehlt es sich, wenn sie nach Maßgabe des§. 163 der Deutschen Strafprozeßordnung die erforderlichen Amtshandlungen vornehmen, die Sta atsan⸗ waltschaft sofort, geeigneten Falles telegraphisch, von ihrem Einschreiten in Kenntniß zu setzen und derselben thunlichst bald mitzutheilen, ob Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege oder nicht. Dieß gilt namentlich auch bei Bränden.
III. Die Staatsanwaltschaft wird sich in Fällen, in welchen das Amtsgericht auf Grund der§§. 157 und 163 der Strafprozeßordnung einschreitet, einer gleich zeitig mitwirkenden Thätigkeit regelsweise enthalten können, wenn nicht der Verdacht einer verübten strafbaren Handlung oder sonstige besondere Gründe zu einem gleichzeitigen Einschreiten der Staatsanwaltschaft Veranlassung geben, in welchem Falle die Staatsanwaltschaft dem Amtsgerichte desfallsige Nachricht alsbald zugehen la ssen wird. Dies gilt, abgesehen von den sogenannten tra⸗ gischen Fällen, namentlich auch bei Bränden. In solchen Fällen, in welchen der Sitz der Staats⸗
anwaltschaft und des Amtsgerichts sich an einem Orte befindet, ist die Staatsanwaltschaft in
erster Linie zur Vornahme der erforderlichen Amtshandlung berufen.
v. Starck.
v. Bechtold.


