Ausgabe 
13.4.1881
 
Einzelbild herunterladen

7 5

8.

Zu Nr. M. J. 6660. Darmstadt, am 13. April 1881.

Betreffend: Die amtliche Thätigkeit der bei Vorbereitung der öffentlichen Klage mitwirkenden Behörden und Beamten.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

Sektion für Zustizverwaltung

an

die Großherzoglichen Staatsanwaltschaften, Amtsgerichte und Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

. sich aus den seitherigen Erfahrungen ergeben hat, daß die amtliche Thätigkeit der bei Vorbereitung der öffentlichen Klage zur Mitwirkung berufenen Behörden und Beamten noch viel fach der erforderlichen Uebereinstimmung und des nothwendigen Ineinandergreifens der einzelnen Amtshandlungen entbehrt, überdieß aber die in vielen Fällen vermeidbare gleichzeitige amtliche Thätigkeit verschiedener Behörden und Beamten einen unverhältnißmäßigen Kostenaufwand herbei führt, finden wir uns veranlaßt, nachstehende Anordnungen zu treffen:

J. Die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft haben unter sorgfältiger Beobachtung der in den§§. 8 13 der Dienstvorschriften für die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 1880 gegebenen Anweisungen von den zu ihrer Kenntniß gelangenden strafbaren Handlungen in allen Fällen dem Amtsanwalte beziehungsweise, wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder Amtsgerichte gehört(vergl.§. 8 der Dienstvorschriften), der Staats- anwaltschaft des Landgerichts Anzeige zu erstatten.

Ist Gefahr im Verzuge vorhanden(F. 10 der Dienstvorschriften), dann haben die Hülfsbeamten außer der Anzeige an den Amtsanwalt beziehungsweise Staatsanwalt, und zwar gleichzeitig, eine weitere Anzeige an das zuständige Amtsgericht zu erstatten. Diese doppelte Anzeigeerstattung ist namentlich auch in solchen Fällen geboten, in welchen, wie z. B. bei Bränden, die schleunige Vornahme eines richterlichen Augenscheins veranlaßt ist, oder die Gefahr beziehungsweise Befürchtung des nahen Todes einer zu vernehmenden Person als be⸗ gründet erscheint.

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes ge storben sei oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, Beides unter Umständen,

J 1