Daß fast allen derartigen Fällen der Aenderung des Eichstempels eine rechtswidrige Absicht zu Grunde liegt, ist nicht zweifelhaft, da der wirkliche Raumgehalt der betreffenden Gebinde stets größer sich erweist, als die Inhaltsangabe, wogegen die auf zufällige Einwirkungen, namentlich auf Eintrocknen des Holzes zurückzu⸗ führenden Veränderungen fast ausnahmlos eine Verringerung des Raumgehalts der Faßkörper zur Folge haben, nach welcher dann die durch den Eichstempel bezeichnete Inhaltsangabe als zu hoch sich darstellt.
Erfahrungsmäßig sind die durch ein derartiges Verfahren benachtheiligten Interessenten meist nicht in der Lage, sich selbst dagegen zu schützen; und ebensowenig erscheinen periodische allgemeine Revisionen der im Verkehr befindlichen Fässer ausführbar, um dadurch die fortdauernde Richtigkeit der den Fässern aufgebrannten Tara⸗ oder Inhalts⸗Bezeichnungen zu constatiren. Es bleibt daher nur übrig, die Organe der Polizei, sowie die Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung, wie auch die Eichungsbehörden selbst, bei jeder sich ihnen dar⸗ bietenden Gelegenheit die Controle in der oben bezeichneten Richtung ausüben zu lassen.
Wir beauftragen Sie daher, die Organe der Localpolizei, wie auch die Gendarmerie anzuweisen, wenn sie im öffentlichen Verkehre Fässer vorfinden, deren urspüngliche Bezeichnung ohne eichamtliche Beglaubigung geändert worden ist,— wohin auch der Fall gehört, daß außer der eichamtlichen Bezeichnung eine davon abweichende Inhaltsangabe in der Nähe des Eichungsstempels oder an einer anderen Stelle des Fasses auf—⸗ gebrannt ist,— und somit der Verdacht einer strafbaren Handlung begründert erscheint, solche Fälle zur ge— richtlichen Untersuchung und Bestrafung zu bringen.
Die Großherzoglichen Eichungsämter sind angewiesen worden, von nun an bei einer nothwendig werden⸗ den Aenderung der Inhaltsangaben der Fässer solche niemals durch Rasuren und Correcturen der früheren Inhaltsbezeichnungen, sondern in allen Fällen durch Aufbrennen einer völlig neuen Bezeichnung vorzunehmen.
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v. Gagern.
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