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Gießen, am 13. Juni 188.
Betreffend: Die Pfändung zur Beitreibung der Gemeinde-Intraden.
Da 8
Gtoßhetzogliche Kreisant Gießen
die Großh. Bürgermeistereien des Kreise
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Nach den Bestimmungen, welche Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz zu dem Gesetze vom 2. Februar l. J., betreffend die Pfändung in dem nicht gerichtlichen Beitreibungsverfahren ꝛc. (Regierungsblatt von 1881 S. J) getroffen hat, soll der Kreisbote, wenn er eine gepfändete Sache im Besitze des Schuldners beläßt, die Pfändung zur Begründung ihrer gleichen Wirkung mit der gerichtlichen ersichtlich machen, was, insofern es die Beschaffenheit des Gegenstandes zuläßt, durch Aufkleben eines Pfandzeichens (einer Marke) geschehen kann. Zu diesem Zwecke sollen die Kreisboten für die Folge Marken ähnlich den— jenigen, welche die Großherzoglichen Pfandmeister anwenden, gebrauchen, und eröffnen wir Ihnen zu diesem Zwecke, daß diese Marken bei der Brühl'schen Universitäts-Druckerei in Gießen, und zwar 100 Stück zu 10 Pfennig, zu beziehen sind. Es kann jedoch für nicht weniger als eine Reichsmark(1000 Stück dieser Pfandzeichen) bezogen werden.
Sie wollen hiernach dafür Sorge tragen, daß in Ihren Gemeinden die erforderliche Anzahl dieser Marken zum Gebrauche der Kreisboten stets vorräthig ist.
Dr. Boekmann.


