Ausgabe 
27.3.1877
 
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3) Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, um für alle in Betracht kommenden Kind 5 0 5 er, 1 1705 höhere Schulen als die Volksschulen besuchen, den im Passus 2 normirten Höchstbetrag der eihü fe zu gewähren, so erfolgt die Zumessung der Beihülfen nach der Bedürftigkeit und Würdigkeit der. Eltern, sowie nach Fähigkeit Fleiß und Betragen der Kinder. 4 Bei schlechtem Betragen und Unfleiß der Kinder ist nur der zu 1 festgestellte Mindestbetrag der Bei⸗ hülfe zu gewähren. 5) 1 erstreckt sich nur auf das Schulgeld; sie darf also auch nicht für Privatstunden gewährt 6) Ueber die innerhalb des Rechnungsjahrs durch einen Abgang freiwerdenden Beihülfen dürfen die Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen selbstständig nach 2 dieses Paragraphen verfügen. Im Nichtbedarfsfalle haben letztere dem General-Kommando hiervon Anzeige zu erstatten, damit dasselbe über jenes Ersparniß anderweit zu verfügen im Stande ist.

8.

Seitens der Truppentheile ꝛc. ist der Garnison⸗Schulkommission zum 10. Januar jeden Jahres ein nach Schema A. in zweifacher Ausfertigung aufgestelltes Verzeichniß derjenigen im F. 3 b erwähnten Militär⸗ kinder einzusenden, welche in dem kommenden Rechnungsjahre die Schule besuchen werden. Dem Verzeich⸗ nisse sind die seit der letzten bezüglichen Eingabe erhaltenen Schulzeugnisse, sowie für die zum Schulbesuch neu angemeldeten Kinder die Geburtsurkunden und die Tauf⸗ und Impfscheine beizufügen. Die Garnison⸗ Schulkommission gibt diese Schriftstücke nach Kenntnißnahme an die Truppentheile zurück.

Auf Grund jener Eingaben reichen die Garnison⸗Schulkommissionen zum 25. Januar jeden Jahres nach Schema B. der Korps⸗Intendantur ein Verzeichniß ein, aus welchem hervorgeht, wieviel der im F. 3 b erwähnten Militärkinder im kommenden Rechnungsjahr die Schule besuchen werden und wie hoch sich der Betrag des für dieselben zu zahlenden Schulgeldes beläuft. Diesem Verzeichnisse ist eine Ausfertigung des Verzeichnisses nach Schema A. beizufügen, welche der Korps⸗Intendantur bei der Prüfung zum Anhalt zu

dienen hat. Die Korps⸗Intendantur reicht die aus den Eingaben der Garnison⸗Schulkommissionen gefertigte Zu⸗

sammenstellung bis spätestens Ende Februar dem Allgemeinen Kriegs-Departement ein.

Das Allgemeine Kriegs⸗Departement stellt auf Grund der im F. 8 bezeichneten Zusammenstellungen die als Unterrichtsgelder für die Militärkinder, welche Civilschulen besuchen, zur Verfügung stehenden Mittel durch den Etat für die Korps⸗Zahlungsstellen den einzelnen General⸗Kommandos zur Verfügung.

Die General-Kommandos vertheilen die ihnen überwiesene Summe auf die Garnis on⸗Schulkommissionen nach eigenem Ermessen aber derart, daß auf jedes in Betracht kommende Militärkind als Beihülfe mindestens der Betrag entfällt, welcher als Schulgeld) zu zahlen ist, wenn das Kind am Garnisonorte des Vaters eine Volksschule besucht. 5

Mit Ablauf des Rechnungsjahres erlischt das Verfügungsrecht der General⸗Kommandos und der Gar⸗ nison⸗Schulkommissionen über die etwa nicht verausgabten Beträge der ihnen nach Vorstehendem überwiese⸗

nen Mittel. 10.

§.

a Falls im Laufe des Rechnungsjahres ein Zu⸗ oder Abgang an den im F.

kindern stattfinden sollte oder falls infolge Versetzung in eine höhere Schulklasse Mehrkosten entstehen sollten, so hat der betreffende Truppentheil hiervon ungesäumt der Garnison⸗Schulkommission mittelst eines nach Schema A. ebenfalls in zweifacher Ausfertigung aufgestellten Nachtrags⸗Verzeichnisses Mittheilung zu machen. Können die durch einen derartigen Zugang erforderlichen Beihülfen nicht aus den, den Garnison⸗Schulkom⸗ missionen bezw. den General⸗Kommandos zur Verfügung gestellten Summen bestritten werden so sind die⸗ selben in Höhe des Volksschulgeldes über den Etat zu verausgaben. Wechselt eins der⸗ in Rede stehenden

Kinder in Folge Versetzung, bezw. Kommandirung des Vaters in eine andere Garnison den Schulort im der Schulkommission des bis⸗

Laufe desjenigen Zeitraums, für welchen zur Bestreitung des Schulgeldes vort 0 5 1 herigen Garnisonortes bereits eine Beihülfe gewährt ist, so ist der Betrag für die noch nicht abgelaufene Zeit des Rechnungsjahres erspart zu berechnen, bezw. anderweit nicht zu verwenden. Die Schulkommission an dem neuen Garnisonorte bewilligt zu dem, an dem neuen Schulorte für das laufende Rechnungsjahr zu zahlenden Schulgelde eine entsprechende Beihülfe. 4 5

7

3 b erwähnten Militär⸗

) Siehe vorstehende Anmerkung zu F. 7. 1 4 7