Ausgabe 
2.8.1877
 
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17.

Gießen, am 2. August 1877. Betreffend: Die Ausführung des Gewerbesteuergesetzes.

Großherzogliche Kteisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern geben wir Ihnen zur Nach achtung Kenntniß.

Dr. Boekmann.

Zu Nr. M. d. J. 11482. Darmstadt, am 28. Juli 1877. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche

%%,

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Da die Falle nicht selten sind, in welchen Gewerbtreibende die Niederlegung eines Gewerbes für einen bestimmten Zeitpunkt der betreffenden Großherzoglichen Bürgermeisterei anmelden, dieses Gewerbe jedoch über den bemerkten Zeitpunkt hinaus, und oft sogar dauernd, fortsetzen, ohne hiervon weitere Anzeige zu machen, so ertheilen wir Ihnen hiermit in Folge eines Ersuchens des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen den Auftrag, die Großherzoglichen Bürgermeistereien dahin anzuweisen, daß die Niederlegung eines Gewerbes, dessen Eintrag in das Handelsregister vorgeschrieben ist, erst dann in dem Gewerbetagebuch vorgemerkt werden dürfe, wenn der Nachweis darüber erbracht ist, daß die erforderliche Löschung der Firma im Han⸗ delsregister stattgefunden hat. Dieser Nachweis kann durch Vorlage der Darmstädter Zeitung oder des Localblattes, in welchen das Gericht die Löschung der betreffenden Firma bekannt gemacht hat, oder durch Vorlage einer Benachrichtigung des Gerichts an den betheiligten Gewerbtreibenden von der auf sein Gesuch verfügten Löschung seiner Firma in dem Handelsregister erbracht werden.

v. Starck. Rautenbusch.