Ausgabe 
27.3.1877
 
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Die zur Probedienstleistung behufs Uebertritts in den Civildienst§. 6 kommandirten Kapitu⸗ lanten erhalten die Schulgeldbeihülfen, wenn sie auf solche nach den vorliegenden Bestimmungen überhaupt noch Anspruch haben, während der ganzen Zeit der Probedienstleistung von ihren Truppentheilen, bezw. von der Schulkommission ihres bisherigen Garnisonortes, ohne Rücksicht, ob die Kinder ihren bisherigen Schulort verlassen oder nicht. Die betreffenden Kommandirten senden am 1. April und 1. October bezw. nach Beendigung der Probedienstleistung die Schulquittung ihren Truppentheilen ein, welche die Erstattung und Liquidirung der Beträge zu veranlassen haben(F. 11). Ziehen die Kommandirten schon während der Probedienstleistung ihre Familien heran, oder müssen die Kinder während der Kommandszeit des Vaters den Schulort bezw. die Schule wechseln, so sind die Schulgeldbeihülfen von der Schulkommission des bis⸗ herigen Garnisonorts in Grenzen der bis dahin bewilligten Beträge neu festzustellen.

2 b

Das Schulgeld für die im F. 3 b erwähnten Militärkinder derselben Garnison wird aus der Kasse eines durch den Gouverneur ꝛc. zu bezeichnenden Truppentheils dieser Garnison gezahlt. Derselbe stellt zu diesem Zweck unter Mitwirkung der Garnison-Schulkommission am Schlusse jedes Schulhalbjahres für jede der in der Garnison benutzten Civilschulen eine besondere Nachweisung nach Schema C auf, unter welcher der Schulvorstand bezw. Lehrer der Schule Quittung zu leisten hat.

Auf Grund der quittirten Nachweisungen wird spätestens bis 15. April bezw. 15. October eine Liqui⸗ dation nach Schema D in zweifacher Fertigung ausgestellt, unter Beifügung der erwähnten Nachweisungen der Garnison⸗Schulkommission zur Prüfung und Bescheinigung vorgelegt und nachdem letztere erfolgt, mög⸗ lichst bald, spätestens bis zum 25. dess. M. der Korps⸗Intendantur mit allen Justificatorien eingesandt.

Die Korps-Intendanturen haben die Schulgelder bis spätestens 5. Mai auf die Zahlungsstelle anzu⸗ weisen und dem Allgemeinen Kriegs-Departement bis zum 10. dess. Mts. die durch Ausführung der Bestim⸗ mungen des F. 10 im Laufe des letzten Rechnungsjahres erwachsenen Mehrkosten anzumelden.

Erreicht die bewilligte Beihülfe nicht die Höhe des Schulgeldes, so haben die betr. Väter den Mehr⸗ betrag durch entsprechende monatliche Zahlungen an ihren Truppentheil zu leisten, von welchem diese Beträge summarisch an den anfangs und mehrerwähnten Truppentheil vor Schluß jedes Schulhalbjahres abgeführt werden. Ein Unterlassen der monatlichen Zahlung hat den Verlust einer weiteren Beihülfe zur Folge.

Die directe Zahlung der Beihülfe an die Väter und zwar erst nach Einlieferung der Schulquittung findet nur statt, wenn 8 55 5

1) der örtliche Schulvorstand bezw. der Lehrer sich in Folge Vereinbarung mit der Garnison⸗Schulkom⸗ 1 mit der Schulgeldszahlung seitens der Väter und der Quittungsleistung an diese einverstanden erklärt, 5

2) Kinder auswärtige Schulen besuchen oder, wie häufig bei Landwehrkompagnie⸗Stationsorten, eine

Garnison nicht am Orte ist.

Soweit dieses Verfahren Platz greift, fällt die Nachweisung nach Schema C weg und wird dann die Liquidation nach Schema D in der angegebenen Weise auf Grund der Schulquittungen und der seitens der Väter über den Empfang der Beihülfe geleisteten Quittungen aufgestellt und mit diesen weiter gegeben.

Eine Rückrechnung von Beihülfen, welche diesen Vorschriften gemäß gezahlt sind, findet niemals statt, auch dann nicht, wenn z. B. beim Tode des Kindes die Rückzahlung eines Theils des Schulgeldes, auf welches die Beihülfe gewährt worden, eintreten sollte.

Krieg mmi e 8 v. Kameke.