Ausgabe 
27.3.1877
 
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. a a N Die Fürsorge für den Schulunterricht der Militärkinder liegt abgesehen von den Rechten und

Pflichten der Eltern und Vormünder dem Gouverneur ꝛc.) des Orts in erster Reihe ob. Demselben steht es auch zu, sich seitens der Truppentheile ꝛc. die zur Ueberwachung des Schulbesuchs erforderlichen Eingaben einreichen zu lassen. Der Schulvorstand oder die Lehrer der Schule sind zu einer Mitbetheiligung an diesen Eingaben nicht verpflichtet.

Das Detail aller bezüglichen Geschäfte kann einer Garnison⸗Schulkommission übertragen werden.

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Die Garnison⸗Schulkommission besteht aus einem Stabsoffizier oder Hauptmann, welchem noch ein zweiter Offizier zur Seite gestellt werden kann, sowie aus einem evangelischen und einem katholischen Gar⸗ nisonpfarrer bezw. den mit der Militär⸗Seelsorge beauftragten Civilgeistlichen.

Die Mitglieder der Kommission werden durch den Gouverneur dc. bestimmt.

Die Garnison⸗Schulkommission hat insbesondere die Vereinbarung mit den örtlichen Schulbehörden bezüglich der für die Militärkinder zu zahlenden Schulgelder zu treffen, sowie die Höhe der nach F. 3 b zu gewährenden Beihülfe festzusetzen.

Sie führt als Dienstsiegel dasjenige des Gouvernements zc.; die ihr für die Schreibmaterialien er⸗ wachsenden Ausgaben werden nach näherer Festsetzung des Gouverneurs ꝛc. von den Truppentheilen aus dem Unkostenfonds ersetzt, auch ist ihr auf eigenen Antrag zur Erledigung der ihr obliegenden Geschäfte zeitweise ein geeigneter Schreiber zu kommandiren.

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Die nach§. 3b zu gewährende Beihülfe wird ohne Nachweis der Bedürftigkeit und neben dem soge⸗ nannten Kinderpflegegeld gewährt und zwar im allgemeinen vom Beginne des Schulbesuchs bis zum Ablauf desjenigen Schulhalbjahres, in welchem die Väter aus der Zugehörigkeit zu den im F. 2 a und b verzeich⸗ neten Mannschaften ausscheiden oder die Kinder das 14. bezw. da, wo das schulpflichtige Alter und dem⸗ zufolge der Schulunterricht erst nach zurückgelegtem 6. Lebensjahr beginnt, das 15. Lebensjahr vollenden.

Ueber die vorangegebenen äußersten Zeitpunkte hinaus kann die Beihilfe nur gewährt werden:

1) nach dem Ermessen der Garnison⸗Schulkommission behufs Absolvirung des vollen Lehrkursus, sofern die Schule Jahreskurse hat;

2) mit Genehmigung des General⸗Kommandos auf die von diesem zu bestimmende Dauer, wenn bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder der Besuch desselben durch besondere Umstände ver⸗ zögert bezw. längere Zeit unterbrochen worden ist.

Die Gewährung der Beihülfe dauert ferner fort während der Kommandirung der Väter zur Probe⸗ dienstleistung behufs Uebertritts in eine andere Stellung, sowie während ihres Aufenthalts in einer Militär⸗ Strafanstalt, sie erlischt dagegen bei rechtskräftiger Verurtheilung derselben wegen Fahnenflucht und bei ihrer behufs Strafverbüßung erfolgten Ueberweisung in eine Civil⸗Strafanstalt.

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Die Beihülfe wird nach folgenden Grundsätzen bemessen: 5

1) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Volksschule besuchen, wird als Mindestbetrag das ben 110 Schule klassenmäßig festgesetzte oder mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld* bezahlt.

2) Für Kinder, welche eine heimische oder auswärtige Mittelschule**) besuchen, kann nach Maßgabe der, der Garnison⸗Schulkommission zur Verfügung stehenden Mittel als Höchst betrag das für diese Schule festgesetzte klassenmäßige Schulgeld gewährt werden.

Befinden fich an einem Garnisonorte keine Mittelschulen wohl aber höhere Schulen, so wird der

Höchstbetrag der zu gewährenden Beihülfe für sämmtliche Kinder mögen diese heimische oder aus⸗

wärtige Schulen besuchen durch das General-Kommando bestimmt und von diesem der Korps⸗Inten⸗ dantur mitgetheilt.

) Unter Gouverneur ꝛc. ist in diesen Vorschriften der Gouverneur, Kommandant oder Garnisonälteste zu verstehen. Die betreffenden Geschäfte nimmt für diejenigen Stationsorte detachirter Landwehrkompagnien, an welchen sich keine Garnison befindet, der Landwehr⸗Bezirkskommandeur wahr. 5 ) Unter Schulgeld sind in diesen Vorschriften außer dem eigentlichen Schulgelde auch alle diejenigen, für den Schulbesuch zu leistenden Beiträge, w. z. B. Holzgeld, zu verstehen, welche nicht einmalig, sondern alle Jahre zu zahlen sind. Zu beachten bleibt jedoch, daß im Geltungsbereich der preußischen Militär⸗Kirchenordnung vom 12. Februar 1832, gemäß der Vorschrift des§. 87 ebendaselbst von den Civilbehörden für den Besuch der Elementarschulen seitens der im§. 2 a bis e

85 bezeichneten Militärkinder nur das mit den örtlichen Schulbehörden vereinbarte Schulgeld erhoben werden darf. *) Der Mittelschule entspricht für Mädchen die höhere Töchterschule.