Ausgabe 
24.12.1877
 
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Wir haben uns daher veranlaßt gesehen, im Einverständniß mit den Großherzoglichen Ministerien der Justiz und der Finanzen anzuordnen, daß in Zukunft das Drittheil der eingehenden Polizeistrafen, die auf Anzeigen der oben bezeichneten Gemeindebediensteten erkannt worden sind, nicht mehr an die betreffenden Gemeindekassen, sondern an die Kreiskasse des Kreises, dem die Gemeinden angehören, abgeliefert und das⸗ selbe von den Großherzoglichen Kreisämtern zu Belohnung des Polizeiaufsichtspersonals aus dem ganzen Kreis in ähnlicher Weise verwendet wird, wie dieß seit Kurzem bezüglich der Verwendung des statt des Drittheils von Feldstrafen bewilligten Aversionalbetrags zu Gunsten der Feldpolizeibediensteten aus dem ganzen Kreis vorgeschrieben ist. Wir empfehlen Ihnen daher, die von der Großherzoglichen Steuercontrole Ihnen notificirten Beträge dieser Polizeistrafdrittheile in Zukunft den Kreiskassen in Einnahme anzuweisen und über dieselben in der angegebenen Weise zu verfügen. Zur zweckmäßigen Verwendung dieser Beträge wird es durchaus geboten sein, daß Sie sich auf alle mögliche Weise über die Qualification, die Dienstfihrung und das Verhalten der in Betracht kommenden Polizeiaufsichtsbeamten vergewissern, um diese Momente bei Ihren Dispositionen entsprechend berücksichtigen zu können.

Zugleich haben wir angeordnet, daß die Drittheile von eingehenden Polizeistrafen, die nicht auf Anzeigen von eigentlichen Polizeibediensteten, sondern auf Anzeigen von Beamten und Behörden u. s. w. erkannt worden sind, und die nach unserem Ausschreiben vom 13. November 1860(Amtsblatt 7 31) an die Gemeindekassen der Kreisstädte behufs Verwendung zu Remunerationen an das gesammte Aufsichtsper⸗ sonal des Kreises abgeliefert werden sollen, in Zukunft gleichfalls an die Kreiskassen abgeführt werden, um daraus von Ihnen in derselben Weise, wie bisher, verwendet zu werden.

Bei Verwendung der an die Kreiskassen abgelieferten Polizeistrafdrittheile steht den Kreisausschüssen

ein Recht zur Mitwirkung nicht zu.

Die bis zu Ende dieses Jahres nach den bisherigen Vorschriften an die Gemeindekassen abgelieferten Strafdrittheile sind noch in der bisher vorgeschriebenen Weise zu verwenden; dagegen sind die von Anfang 1878 zur Abführung kommenden Strafdrittheile der bezeichneten Kategorieen an die Kreiskassen abzuliefern.

v. Star ck. Rauten busch.