Ausgabe 
24.12.1877
 
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Gießen, am 24. Detember 1877.

Betreffend: Die Verwendung des Drittheils der eingehenden Polizeistrafen zur Besoldung des Aufsichtspersonals.

Hroßherzogliche Freisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Ereises.

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Das nachstehende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit.

Dr. Bo em an n.

22.

Zu Nr. M. d. J. 17842. Darmstadt, am 17. December 1877.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Inne rn

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach den unter dem 1. Juli 1856 erlassenen Vorschriften, die Einziehung und Verwendung von einem Drittheil der Polizeistrafen zur Besoldung des Aufsichtspersonals betreffend(Amtsblatt n 61) soll, wenn auf Grund von Anzeigen der Ortspolizeidiener, Gemeindefeldschützen, Nachtwächter, Octroiaufseher oder anderer Gemeindebediensteten Polizeistrafen erkannt werden, ein Drittheil der eingehenden Polizeistrafen an die Kasse derjenigen Gemeinde abgeliefert worden, für welche der Bedienstete, von dem die Anzeigen aus⸗ gegangen waren, angestellt ist, und den Kreisämtern die Disposition darüber zu Gunsten der betreffenden Bediensteten jener Gemeinde überlassen sein.

Bei dieser Art der Verwendung der Polizeistrafdrittheile kann in sehr vielen Fällen eine nahe Bezie⸗ hung zwischen Denunciation und Remuneration nicht vermieden werden, insbesondere dann, wenn in einer Gemeinde nur wenige Polizeiaufsichtsbedienstete vorhanden sind, während es angemessen erscheint, die Erthei⸗ lung von Remunerationen an die Polizeibediensteten nicht von der häufig durch den Zufall bedingten Zahl der Anzeigen und der Art der auf deren Grund erkannten Strafen abhängig zu machen, sie vielmehr lediglich mit Rücksicht auf die Qualification, den Diensteifer und das Verhalten der Aufsichtsbeamten eintreten zu lassen.