. Gießen, am 20. April 1877. Betreffend: Die Erhebung des Schulgeldes in den Gemeindeschulen. 5
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Gtoßhetzoglithe Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. 8.
Von den Großherzoglichen Bürgermeistereien erwarten wir binnen 14 Tagen Anzeige, daß die Register wegen der Rückvergütungen aufgestellt und in Ausgabe decretirt worden find.
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2. Zu Nr. M. d. J. 565. i Darmstadt, am 24. Januar 1877. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche ister in m des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Der Artikel 86 des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen betr., bestimmt: Für alle dieselbe Schule besuchende Kinder muß das Schulgeld ein gleiches sein. Wenn jedoch mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Schule besuchen, so ermäßigt sich das Schulgeld für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Betrags. Es hat sich bei Reviston der Gemeinderechnungen ergeben, daß die hier vorgeschriebene Ermaͤßigung des Schulgeldes in vielen Gemeinden nicht zur Ausführung gekommen ist. Wir sehen uns daher veranlaßt, diese gesetzliche Vorschrift einzuschärfen und zu deren ordnungsmäßigem Vollzug weiter Folgendes zu verfügen: J. Was die Behandlung des Gegenstandes im Allgemeinen betrifft, so machen wir zunächst darauf aufmerksam, daß das Wort„Schule“, nach der dem Art. 3 des Schulgesetzes zu Grunde liegenden Ter⸗ minologie, nicht auf die unter demselben Lehrer in demselben Raume vereinigten Schüler zu beschränken ist,
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