sondern die Gesammtheit der zu einem einheitlichen Organismus vereinigten, wenn auch unter sich getrennten,
Klassen und Abtheilungen bezeichnet. Die Abtheilung nach Geschlecht oder Alter der Schulkinder begründet demnach keine Unterscheidung, wohl aber die Theilung nach der Confession und nach dem Lehrziel. Als „Schule“ im Sinne des Gesetzes erscheinen daher nur a. die gemeinsame Schule, b. die zunächst für eine einzelne Confessionsgemeinde bestimmte Schule und 0. die erweiterte Volksschule, jede in ihrem Gesammt⸗ Organismus, in der Verbindung aller durch die Trennung nach Alter oder Geschlecht bedingten Klassen beziehungsweise Lehrerstellen, betrachtet. i
In Bezug auf die Ermäßigung des Schulgeldes im Falle des Besuchs derselben Schule Seitens meh⸗ rerer Geschwister werden hiernach folgende Fälle zu unterscheiden sein:
1) In der Gemeinde befindet sich nur eine gemeinsame Schule(Art. 4 des Schulgesetzes), in welchem Falle natürlich die gesetzliche Minderung einzutreten hat. f
2) Es bestehen in der Gemeinde nur confessionell getrennte Schulen(Art. 5 des Schul⸗ gesetzes). Hier findet die gesetzliche Ermäßigung des Schulgeldes statt, wenn mehrere Kinder derselben Eltern die nämliche Confesstonsschule— wenn auch in verschiedenen Klassen— besuchen. Besuchen die Kinder aber verschiedene Confessionsschulen, also etwa von zwei Kindern das eine die evangelische, das andere die katholische Confessionsschule, so ist für jedes Kind das für die betreffende Confessionsschule festgesetzte Schulgeld im vollen Betrage zu entrichten, und eine Minderung desselben würde nur dann Platz zu greifen haben, wenn mehr als zwei Kinder derselben Eltern in Frage stehen und mindestens zwei davon zugleich die eine Confessionsschule besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese.
3) Besteht neben der gemeinsamen Schule eine kleine Confessionsschule(Art. 6 des Schul⸗
gesetzes), so tritt eine Ermaͤßigung des Schulgeldes für Geschwister nur in so weit ein, als mehrere die
gemeinsame Schule besuchen. 4) Neben der einfachen öffentlichen Volksschule besteht eine erweiterte Volksschule(Art. 18 des Schulgesetzes). Eine Ermäßigung des Schulgeldes ist in diesem Falle nur soweit gesetzlich zulässig, als
die mehreren Geschwister eine dieser Schulen zugleich besuchen, und zwar nur in Bezug auf diese Schule;
eine Minderung würde somit nicht eintreten können, wenn von zwei Kindern derselben Eltern das eine die gemeinsame Volksschule, das andere die erweiterte Volksschule besucht, oder wenn von drei Geschwistern das eine Kind die evangelische, das zweite die katholische und das dritte die erweiterte Volksschule benutzt.
Was in Art. 86 des Schulgesetzes, bezw. vorstehend vom Schulgeld gesagt ist, findet gleiche Anwen⸗ dung auf das sog. Schulholzgeld, welches von den Eltern der die Schule besuchenden Kinder erhoben wird, da dasselbe unter den Begriff von Schulgeld fällt. 5
Anlangend das bei Erhebung des Schulgeldes einzuhaltende Verfahren, so ist es, um die Berücksich⸗ tigung der Zahl der Geschwister zu erleichtern und zu sichern, erforderlich, daß die Schulgeld⸗Verzeichnisse die sämmtlichen Klassen einer Schule umfassen, daß also je ein Verzeichniß über die gemeinsame Schule, über jede confessionell getrennte Schule und über die erweiterte Volksschule aufgestellt wird. Hierzu empfehlen sich die aus der Anlage ersichtlichen Formulare 1, 2, 3.
Die darin anzugebende Zeit, für welche das Schulgeld berechnet wird, kann verschieden bemessen werden. Da die Aufnahme der Kinder in die Schule nach Art. 20 des Schulgesetzes in der Regel nach Ostern stattfindet, so empfiehlt es sich, die Schulgeldperiode gleichfalls von Ostern zu rechnen und in zwei
Semester zu theilen. Das eine Semester fällt dann in zwei Rechnungsjahre, diese von Neujahr zu Neujahr
n Wird das Schulgeld dieses Semesters in dem zweiten dieser Jahre verrechnet, so kann die Bei⸗ treibung um so sicherer vor Bücherschluß vollendet werden. Die Schulgeldregister sind, wo nur ein Lehrer ist, von diesem aufzustellen, zu unterzeichnen und ihre Richtigkeit vom Schulvorstand zu bescheinigen, wo mehrere Lehrer betheiligt sind, vom Schulvorstand, nach den von den Lehrern vorgelegten Verzeichnissen, aufzustellen und zu bescheinigen, in beiden Faͤllen vom Bürgermeister in Einnahme anzuweisen. II. Hinsichtlich der Behandlung des Schulgeldes für das Jahr 1876 und Anfang 1877 verfügen wir
Folgendes: a
b Damit der Fehler der Unterlassung der Minderung des Schulgeldes bei gleichzeitigem Besuch derselben Schule durch mehrere Geschwister noch rechtzeitig vor dem Bücherschluß für 1876 gebessert werde, wollen Sie unverweilt sämmtliche Großherzoglichen Bürgermeistereien auffordern, für Aufstellung der Register der desfallsigen Rückvergütungen besorgt zu sein und Ihnen binnen bestimmter Frist anzuzeigen, daß die Anwei⸗ sung in Ausgabe nun erfolgt ist, oder daß schon vorher die Minderung in den Schulgeldregistern geschehen war, oder daß Fälle, in welchen die Minderung einzutreten hatte, nicht vorgekommen sind. Die Verzeich⸗
nisse der Rückzahlungen sind von den Lehrern und Schulvorständen, wie unter J letzter Absatz bemerkt, auf⸗
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