Ausgabe 
19.10.1877
 
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Kinder, welche sich durch ein Zeugniß der zuständigen heimischen Schulbehörde darüber aus⸗ weisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der Gesetzgebung ihrer Heimath normirt ist, voll ständig Genüge geleistet haben, vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Ort ihres Aufenthalts geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen Unterrichts vorschreibt.

Die Namen der Behörden 2c., welche in diesen Staaten die Zeugnisse über die Erfüllung der Schul⸗

pflicht aufzustellen haben, sind beigefügt.

Sie wollen sich hiernach bemessen und die Schulvorstände Ihrer Kreise geeignet bedeuten.

Knorr. Achenbach.

Verzeichniß der Staalen, mil welchen Vereinbarungen über die

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Schulpflicht getroffen sind.

Königreich Sachsen: Lehrer und Localschulinspector oder Schuldirector als Localschulinspector gemeinschaftlich.

Großherzogthum Baden: die Schulcommissionen und, wo solche nicht bestehen, die Gemeinderäthe.

Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin: in der Stadt Rostock die Elementarschulcommission, in der Stadt Wismar die Schulcommission, in den anderen Städten und Flecken Doberan, Dargun, Dassow der Schulvorstand, in den Flecken Lübtheen und Zarrentin die Ortsschulbehörde, in der Ortschaft Neukloster der Director des dortigen Lehrerseminars, auf dem Lande der zuständige Prediger als Ortsschulinspector.

Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz: in den Städten und im Flecken Mirow die Directoren bezw. Rectoren, im Flecken Feldberg der erste Lehrer, auf dem platten Lande die Pastoren.

Großherzogthum Oldenburg: der Lehrer und der Localschulinspector oder Vorsitzende des Schul vorstandes gemeinschaftlich.

Herzogthum Anhalt: der Ortsschulinspector bezw. Schuldirigent und der Klassenlehrer, welcher zuletzt unterrichtet hat, gemeinschaftlich.

Herzogthum Sachsen⸗Altenburg: die Schulinspectionen.

Herzogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha: der Director oder Rector, wo ein solcher nicht vorhanden: der Schulvorstand.

Herzogthum Sachsen-Meiningen: der Lehrer und der Ortsschulaufseher, in Behinderung des Letzteren der Vorsitzende des Schulvorstandes, gemeinschaftlich. g

Fürstenthum Lippe⸗Detmold: der Hauptlehrer und der Schulinspector gemeinschaftlich.

Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe: die Localschulinspectoren.

Reuß ä. L.: der Localschulinspector.

Reuß j. L.: die Schulvorstände.

e die mit der Localaufsicht beauftragten Geistlichen der betr. Parochie.

Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen: der Lehrer und der Localschulinspector gemeinschaftlich.

Freie Stadt Bremen: das mit der Specialaufsicht der betr. Schule betraute Senatsmitglied.

Freie Stadt Hamburg: der Director, Hauptlehrer oder erste Lehrer der öffentlichen Schule, bezw. der Vorsteher der Privatschule, in Gemeinschaft mit dem competenten Schulrath oder Schulinspector. 5

Freie Stadt Lübeck: der Schulrath.

Elsaß⸗Lothringen: die Bürgermeister.

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