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Gießen, am 19. October 1877.
Betreffend: Die Schulpflicht der Kinder von im Großherzogthum wohnhaften Angehörigen anderer deutschen Staaten.
Die Großherzogliche
Rreis-Schul-Commission Gießen
n
die Schulvorstände des Kreises.
Wir lassen Ihnen nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern, Abthei⸗ lung für Schulangelegenheiten, zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugehen. 5
Dr. Bo ek m an n:
6.
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Zu Nr. M. d. J. 14311. Darmstadt, am 15. Oktober 1877.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche
Ministerium des Innern Abtheilung für Schulangelegenheiken
an
die Großherzoglichen Kreis-Schulcommissionen.
er Ausschreiben vom 24. Juni 1876 zu Nr. M. d. J. 8837, Amtsblatt
d ein Verzeichniß derjenigen deutschen Bundesstaaten mit, mit welchen dahin getroffen
Unter Bezugnahme auf uns Nr. 6, theilen wir Ihnen nachstehen 5 bis jetzt die gleiche Vereinbarung, wie mit der Königlich Preußischen Staatsregierung, worden ist,. ö daß die dem Großherzogthum Hessen angehörenden Kinder, welche sich in den genannten Bundes⸗ staaten aufhalten, und die diesen Staaten angehörenden Kinder, welche sich im Großherzogthum Hessen aufhalten, nach Maßgabe der im Lande des Aufenthalts bestehenden Gesetze wie Inländer zum Besuche der Schule herangezogen werden sollen, daß diese Nöthigung zum Besuche der Schule sich nicht nur auf die eigentliche Elementarschule, sondern, wo daneben eine sogenannte Sonntags oder Fortbildungsschule mit obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese sich erstrecke, daß jedoch
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