Ausgabe 
14.5.1877
 
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Central-Kirchenfond eingeliefert werden sollen. Hieraus ergibt sich, daß die allgemeine evangelische Kirchen⸗ steuer in den Rechnungen der betreffenden politischen Gemeinde zu verrechnen ist. 5

Zur Herbeiführung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit in Behandlung dieser Angelegenheit bestim⸗ men wir Folgendes:

1) In den Gemeinden, für welche das durch unser Amtsblatt Nr. 19 vom 20. October 1874 vor⸗ geschriebene Voranschlagsformular zur Anwendung kommt, sind sämmtliche Einnahmen und Ausgaben für den evangelischen Central-Kirchenfond unter den Rubriken:

60, allgemeine evangelische Kirchensteuer, und

101, für den evangelischen Central-Kirchenfond, und zwar in dem Voranschlag da zur Zeit der Aufstellung der Gemeindebudgets der Betrag der Kirch en⸗ steuer für die einzelnen Gemeinden noch nicht feststehen wird regelmäßig nur summarisch mit den Ergeb⸗ nissen der zuletzt gestellten Rechnung, als durchlaufende Posten, also unter beiden Rubriken in gleichem Betrage, vorzusehen, dagegen in dem Handbuche und in der Rechnung so, wie sie sich während des Laufes der Verwaltung festgestellt haben, zergliedert zu verrechnen.

Die allgemeine evangelische Kirchensteuer ist nicht in die jährlich in dem Regierungs-Blatte zu ver⸗ öffentlichenden Uebersichten der Gemeinde-Umlagen aufzunehmen.

2) Unter Rubrik 60 sind nicht allein die, in den Haupt- und Nachtrags-Hebregistern mit den übrigen Gemeinde⸗Umlagen und sonstigen Gemeinde-Ausschlägen executorisch erklärten allgemeinen evangelischen Kirchen⸗ steuern, sondern auch die Ausstände an diesen nach der vorhergehenden Gemeinderechnung und, da die Revistons⸗Ergebnisse in Bezug auf die allgemeine evangelische Kirchensteuer nicht durch den Revisionsabschluß, sondern durch Vereinnahmung oder Verausgabung in einer folgenden Rechnung Erledigung finden sollen, etwaige Belastungen in Folge der Revision, dagegen unter Rubrik 101 dergleichen Entlastungen, ferner die Hebgebühren der Gemeindeeinnehmer, die Portokosten, die ex officio, im Wege der Reclamation, in Folge von Zahlungs⸗-Unfähigkeit ꝛc. als uneinbringlich zu verausgabenden Posten und die Ablieferungen an den evangelischen Central-Kirchenfond aufzunehmen.

3) Unmittelbar nach Rubrik 101 ist in dem Rechnungsvortrage die Ausgabe dieser Rubrik mit der Einnahme der Rubrik 60 zu vergleichen. Ergibt sich hierbei ein Einnahmerest, so darf derselbe nur in Einnahme⸗Rückständen bestehen und muß durch das Liquidationsverzeichniß im Einzelnen und Ganzen nach⸗ gewiesen sein.

4) Sämmtliche Einnahmen, Ausgaben und Einnahme-Rückstände sind auf die für das Gemeinde⸗ Rechnungswesen vorgeschriebene Weise zu begründen.

Außerdem bestimmen wir noch, daß die dauernd uneinbringlichen, daher ausgäblich zu v errechnenden, und die vorübergehend uneinbringlichen, daher zu liquidirenden, allgemeinen evangelsschen Kirchensteuern von 5 1 1 5 Umlagen getrennt, jedoch in denselben Verzeichnissen, in besonderen Verticalspalten aufzu⸗ ühren sind. i

Sie wollen hiervon auch die Großherzoglichen Steuer-Commissariate hinsichtlich der ex officio und in Folge der Reclamation niederzuschlagenden Posten in Kenntniß setzen..

5) Sobald die Gemeinderechnung gestellt worden ist, hat der Gemeinde-Einnehmer eine Abschrift von den Rubriken 60 und 101, sowie von dem, durch Vergleichung beider gebildeten Abschlusse zu fertigen, zu unterschreiben und mit der Gemeinderechnung an die Großherzogliche Bürgermeisterei abzugeben, welche diese Abschrift gegen die Rubriken 60 und 101 der Gemeinderechnung, sowie gegen den unter der letzteren Rubrik für beide gebildeten Abschluß vergleichen, die genaue Uebereinstimmung jener mit dieser bescheinigen und alsdann die bescheinigte Abschrift an den Gemeindeeinnehmer zurückgeben wird, damit dieser sie ohne Verzug an den Rechner des evangelischen Central-Kirchenfonds einsendet. Ein Muster⸗Formular für die vor⸗ erwähnte Abschrift schließen wir bei.

6) In den Städten, für welche ein anderes Rubriken-System, als das durch unser Ministerial⸗ Amtsblatt 19 von 1874 vorgeschriebene, gestattet ist, bleibt der Stadtverordneten-Versammlung überlassen, die für die Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer geeigneten Ordnungsnummern einer Einnahme- und einer Ausgabe-Rubrik zu bestimmen.

Im Uebrigen ist, wie zu 15 vorgeschrieben, zu verfahren.

7) Der Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfsonds hat die unter 5 erwähnten Abschriften nach deren Eintreffen soweit thunlich eingehend zu prüfen und hierbei gefundene Anstände zur Erledigung zu bringen, außerdem zurückstehende Abschriften beizutreiben, hierauf aus sämmtlichen ein Hauptverzeichniß zu fertigen, in dessen Verticalspalten, neben den Namen der Gemeinden, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach deren Verschiedenartigkeit, also nach Ausständen aus vorderen Jahren, Revisionsergebnissen aus vorderen

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