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N 5 Rechnungen, allgemeiner evangelischer Kirchensteuer, Hebgebühren bringlichen Posten, baaren Ablieferungen, sowie schließlich die ver
der Gemeindeeinnehmer, Portokosten, unein⸗ bliebenen Ausstände aufzunehmen sind, und n das Hauptverzeichuiß mit den Abschriften Großherzoglichem Ober⸗Consistorium vorzulegen.
8) Großherzogliches Ober⸗Consistorium wird das Hauptverzeichniß gegen die Abschriften prüfen lassen, die Einnahmen und Ausgaben(ausschließlich der baaren Ablieferungen) decretiren und die Einnahmerück⸗ stände zur Liquidation genehmigen, hierauf das Hauptoerzeichniß an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds zurückgeben, welcher, auf Grund desselben und ohne weitere Beurkundung, die darin enthal⸗ tenen Posten in Einnahme, Ausgabe und Liquidation der Rechnung des evangelischen Central⸗Kirchenfonds
zu verrechnen hat.
Sie wollen sofort hiernach die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeinnehmer bedeuten, damit schon für 1876 die Einsendung der bescheinigten Abschriften an den Rechner des evangelischen Central⸗ Kirchenfonds rechtzeitig erfolgen kann. Sollten für 1876 Hebgebühren und Porto von den Gemeindeein⸗
nehmern bereits dem Rechner des evangelischen Central⸗Kirchenfonds zugerechnet worden sein, so sind dieselben
sodan
als baare Ablieferungen in den Gemeinderechnungen zu behandeln.
v. Starck. Köhler.


