Ausgabe 
14.5.1877
 
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Gießen, am 14. Mai 1877.

Betreffend: Die Erhebung und Verrechnung der allgemeinen evangelischen Kirchensteuer.

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Stoßhetzoglithe Kteisant Gießen

die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern erhalten Sie zur Kenntniß⸗ nahme, Nachachtung und Bedeutung des Gemeinde-Einnehmers, welchem Sie ein Exemplar dieses Amts⸗ blatts zum Bemessen mittheilen wollen.

v. Röder.

14.

Zu Nr. M. d. J. 6940. Darmstadt, am 3. Mai 1877. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche fein m des In neren

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach Artikel 5 des Gesetzes über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften vom 23. April 1875, Regierungs⸗Blatt 21, wird die, von der Landessynode der evangelischen Kirche des Groß⸗ herzogthums beschlossene und von uns genehmigte Umlage für die allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche auf die Einzel⸗Gemeinden, unter Zugrundlegung der Communalsteuerkapitalien der einzelnen Ange hörigen der evangelischen Kirche, vertheilt, ohne daß es einer weiteren Zustimmung oder Genehmigung zur Aufnahme der betreffenden Ausgabeposten in die Voranschläge und Aufbringung derselben durch Umlagen bedarf. Ferner bestimmt Art. 6 desselben Gesetzes, daß solche Umlagen nach Maßgabe der für die Com⸗ munalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der evangelischen Kirchen⸗ gemeinden ausgeschlagen, mit den Communalsteuern für die politischen Gemeinden von dem Gemeinde-Ein⸗ nehmer erhoben, unter Mitwirkung der Gemeindeverwaltung beigetrieben und im Ganzen an den evangelischen

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