Ausgabe 
13.4.1877
 
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anzutreten. Diese regelmäßige Erganzung hat mit Ablauf dies es Jahres auch in denjenigen Gemeinden statt zufinden, in welchen wegen erst später erfolgter 9 4 5 über die Gültigkeit der Wahlen oder aus sonstigen Gründen die Constituirung des dermaligen Gemeinderaths erst im Laufe des Jahres 1875 statt⸗ gefunden hat.

Wir beauftragen Sie daher, die Großherzoglichen Bürgermeistereien anzuweisen, die Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu treffen und die Wahlen selbst so zeitig abzuhalten, daß die neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder wirklich mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen antreten können. Insbesondere haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien die Mitwirkung der Großherzoglichen Steuercommissariate bei Aufstellung der Listen der Wähler und der Höchstbesteuerten so zeitig in Anspruch zu nehmen, daß die letztgedachten Behörden die ihnen deßfalls obliegenden Arbeiten noch vor Beginn des Monats Juli d. J. erledigen können.(el. Amtsblatt Nr. 14 von 1858.)

Im Einzelnen bemerken wir noch zur Instruction der Großherzoglichen Bürgermeistereien, daß bei der

in Ausführung der Bestimmung in Absatz 3 des Art. 12 der Landgemeinde-Ordnung demnächst vorzuneh⸗ menden Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths für sämmtliche in 1874 gewählte Mitglieder, also auch für die inzwischen gestorbenen oder aus anderen Gründen ausge⸗

tretenen Mitglieder zu loosen ist und daß bei der bevorstehenden Ergänzung auch die von dem Loos nicht

betroffenen, aber bereits abgegangenen Mitglieder zu ersetzen sind. Haben hiernach demnächst zu wählende Mitglieder eine Dienstzeit von verschiedener Dauer anzutreten, so erscheinen diejenigen für die längste Dauer gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Einladung zur Wahl haben die Bürger⸗ meistereien darauf Rücksicht zu nehmen, daß in Ausführung des Art. 11 letzter Absatz und Art. 12 letzter Absatz der Landgemeinde-Ordnung diejenige Zahl der aus dem höchstbesteuerten Dritttheil der Wählbaren zu wählenden Gemeinderathsmitglieder genau bezeichnet wird, die erforderlich ist, um demnächst die Hälfte des Gemeinderaths aus solchen Personen bestehen zu lassen, die nach der jetzt aufzustellenden Liste des höͤchst⸗ besteuerten Dritttheils der Wählbaren diesem Dritttheil angehören.

Die vorstehenden Anordnungen haben nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des zweiten

Titels der Städte⸗Ordnung gleichmäßige Anwendung auf die bevorstehende Ergänzungswahl der Mitglieder

der Stadtverordneten-Versammlungen zu finden.

v. Starck.

v. Gagern.

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