Gtoß herzogliche Kreisant Gießen
Gießen, am 13. April 1877.
Betreffend: Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderaths und der Stadtverordneten-Versammlung.
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die Grosherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur
pünktlichsten Nachachtung mit. 8 Sie haben daher mit den Vorbereitungen zu den Ergänzungswahlen alsbald zu beginnen und dabei nach Vorschrift der Anleitung§F. 7 fgd. unter Berücksichtigung der nachstehend gegebenen Instruction zu
verfahren. Ueber die Ausloosung der Ende dieses Jahres ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderaths ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen und dabei zu beachten, daß auch für die inzwischen abgegangenen Ge⸗ meinderathsmitglieder zu loosen ist. 5 Dieses Protokoll nebst einer Bestandsliste des Gemeinderaths, in welcher zu bemerken ist, ob und welche Mitglieder inzwischen durch Tod oder auf andere Weise abgegangen sind und welche dem höchstbe⸗ bis zum 1. Juni zur Einsicht vorzulegen und
steuerten Dritttheil angehören, ist uns demnächst und längstens dabei über den Stand der Vorbereitungs arbeiten Bericht zu erstatten, wobei wir die Anzeige erwarten, daß
die Wählerlisten bis dahin mindestens dem betreffenden Großherzoglichen Steuercommissariat mitgetheilt worden sind. v. Röder.
Zu Nr. M. d. J. 4849. Darmstadt, am 29. März 1877.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach Art. 12 der Landgemeinde⸗Ordnung verliert ein durch das Loos zu bestimmendes Dritttheil der zum ersten Mal auf Grund derselben stattgehabten Wahlen der Mitglieder des Gemeinderaths mit Ablauf dieses Jahres seine Gültigkeit und haben nach Art. 27 die bei der hiernach jetzt erforderlichen Er⸗
gänzungswahl neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder mit Anfang des nächsten Jahres ihre Verrichtungen
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