Ausgabe 
8.3.1877
 
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befahrenden Fuhrwerk zu verhindern und zu diesem Zweck durch e die esorberlihen Bestim⸗ 8 mungen zu treffen. Wir haben daher im Nachstebenden die wesentlichen Vorschriften zusammengestellt, die 9 f

9 den Inhalt eines derartigen Localreglements zu bilden haben würden. Falls nun auf Anregung der Bau⸗ E oder Gemeindebehörden der Erlaß eines solchen Reglements für einzelne chaussirte oder gepflasterte Staats⸗ 4 b N oder Vicinalstraßen für nothwendig erachtet werden sollte, wollen Sie ein nach dem gegebenen Muster aus⸗ a 1 gearbeitetes Localreglement, nachdem Sie die Localpoltzeibehörden gehört und, soweit erforderlich, die * Zustimmung des Kreisausschusses eingeholt haben werden, uns zur Genehmigung vorlegen. Wir machen Sie hierbei insbesondere darauf aufmerksam, daß durch die fraglichen Vorschriften keines⸗ wegs bestimmt werden soll, daß alle die betreffende Straße benutzenden schweren Fuhrwerke breite Radfelgen haben sollen, daß deren Gebrauch vielmehr nur für die Fuhrwerke vorgeschrieben werden soll, welche die 0 in dem Reglement bestimmt zu bezeichnenden Gegenstände regelmäßig, sei es das ganze Jahr hindurch oder 9 doch zu gewissen Jahreszeiten, z. B. nach der Weinlese, transportiren, und daß also namentlich landwirth⸗ i schaftliches Fuhrwerk und Fuhrwerk, das nur vorübergehend zu dem Transport jener Gegenstände benutzt wird, z. B. wenn ein Fuhrwerksbesitzer Steinkohlen zu seinem eigenen Gebrauch transportirt, durch die 1 beregten Vorschriften nicht betroffen werden soll. 1

v. Starck.

v. Gagern.

Entwurf eines Tocalreglements,

die Benutzung der Straße von Ra); mit schwerem Tuhrwerk betreffend.

8. der Localpolizeibehörde(und mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis 1

wird mit e Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom.

u hiermit angeordnet:.

1 die Räder der Lastfuhrwerke, welche die Straße von nach; 1

. gewerbsmäßig oder regelmäßig, wenn auch nur zeitweise(mit Erzen, Steinen, Steinkohlen,

1 8 Wein oder dergleichen mehr) befahren, müssen eine Felgenbreite von wenigstens 12 Centimeter

aben;

f 2) die Eigenthümer der unter 1. bezeichneten Fuhrwerke, deren Räder die erwähnte Felgenbreite nicht 1

1 haben, werden nach§. 366 pos. 10 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich mit e bis zu. 1 sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft; 9

a 3) gegenwärtige Vorschriften treten mit dem in Kraft.

den ten 187

Großherzogliches Kreisamt

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