Ausgabe 
10.2.1877
 
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0 9 Gießen, am 10. Tebruar 1877.

J Betreffend: Die Einsendung der für die Landes⸗Waisenanstalt zu erhebenden f Collekten und Büͤchsengelder.

Großhetzoglithe Frtisant

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Das nachstehende Ausschreiben theilen wir Ihnen zur pünktlichen Beachtung, so weit es Sie an⸗

geht, mit. e

5.

Zu Nr. M. d. J. S. 1874. Darmstadt, am 2. Februar 1877.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Jun er n.

an

die Großherzoglichen Kreisaͤmter.

Da durch die bisher in vielen Fällen durch die Post erfolgte Einsendung der von den Großherzog⸗ lichen Bürgermeistereien an Sie einzuliefernden Waisen⸗Büchsengelder vielfach unverhältnißmäßig hohe Porto- kosten entstanden sind, haben wir uns veranlaßt gesehen, die nachstehenden insoweit die Bestimmungen des Ausschreibens vom 9. August 1837(Amtsblatt Nr. 35) abändernden Vorschriften zu treffen: 5

4 1) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben in Zukunft die unter ihrem und eines Gemeinde⸗ 5 rathsmitglieds Verschluß stehenden Waisenbüchsen am 31. Januar jeden Jahres zu öffnen und deren Inhalt 7 unter Beachtung der übrigen in jenem Ausschreiben gegebenen Vorschriften bis längstens zum 31. Maͤrz.

3 jeden Jahres persönlich oder durch eine Kosten nicht veranlassende Gelegenheit an Sie abzuliefen. 2) Sie werden die bei Ihnen eingegangenen Büchsengelder bis längstens zum 30. April eines jeden

Jahres an den Rechner der Landes-Waisenanstalt in der bisher vorgeschriebenen Weise einsenden.

1 Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeistereien hiernach mit dem Bemerken bedeuten, daß Porto oder andere Kosten, die durch Einsendung von Büchsengeldern an Sie entstehen würden, lediglich dem

Absender zur Last fallen mußten.. f v. Starck.* Rautenbusch.*