Ausgabe 
8.3.1877
 
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Gießen, am 8. März 1877. Betreffend: Die Benutzung der öffentlichen Straßen mit schwerem Fuhrwerk.

Gtoßherzoglihe Kteisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Jubem wir das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 27. Feb⸗ ruar l. J. zu Ihrer Kenntniß bringen, überlassen wir Ihnen hiernach im Bedürfnißfall die erforderlichen Anträge zu stellen.

v. Röder.

8.

Zu Nr. M. d. J. 2726. Darmstadt, am 27. Februar 1877. Betreffend: Wie oben. 5

Das Großherzogliche eräüm des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Es ist in den letzten Jahren mehrfach zur Sprache gekommen, daß einzelne chaussirte und gepflasterte Staats⸗ und Vicinalstraßen durch die Frequenz schweren Fuhrwerks allzusehr abgenutzt werden und selbst bei Aufwendung unverhältnißmäßig hoher Unterhaltungskosten in wegsamem Stand nicht erhalten werden können. Namentlich sind diese Beschwerden bezüglich solcher Straßen laut geworden, auf denen Producte des Bergbaues, der Steinbrüche, Bauholz oder auch Wein zu dem Ort ihrer Verladung auf die Eisenbahn oder ihrer Verwendung gebracht zu werden pflegen. Insbesondere wirkt der Gebrauch von schmalen Felgen bei schwerem Fuhrwerk nachtheilig auf den Zustand der Straßen und scheint es daher geboten, deren Be⸗ nutzung in den geeigneten Fällen zu verhindern. Wenn es nun auch nicht angezeigt ist, deßfalls allgemeine für alle Straßen geltende Bestimmungen zu treffen, oder den Gebrauch breiter Felgen für alle schweren Fuhrwerke vorzuschreiben, so wird doch für manche, von schwerem Fuhrwerk regelmäßig benutzte Straßen die Nothwendigkeit eintreten, die Verwendung schmaler Felgen gerade bei solchem regelmäßig die Straße