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Da es nun ebensowohl im Interesse der Betheiligten, als auch der mit Führung der Civilstands⸗ register(Kirchenbücher, Matrikel) seither betraut gewesenen, zur Ausstellung von Geburtszeugnissen nach §. 73 des Reichsgesetzes auch in Zukunft berechtigten und verpflichteten Behörden und Beamten gelegen ist, daß die nachträglichen Anerkenntnisse von unehelichen Kindern in den früheren Standesregistern(Kirchen⸗ büchern, Matrikeln) neben den betreffenden Geburtseinträgen erwirkt werden, beauftragen wir Sie, die katholischen Pfarrämter und die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien zu ihrem Bemessen hiernach zu bedeuten, damit sie nach Maßgabe der von den unteren Aufsichtsbehörden(Stadt- oder Landgerichten) ihnen mitgetheilt werdenden Unkunden(beglaubigte Abschrift des Randvermerks oder Heirathsurkunde) die entsprechende Vervollstaͤndigung der Geburtseinträge in den Civilstandsregistern(Kirchenbüchern, Matrikeln) eintreten lassen.
Den e Pfarrämtern wird durch das Großherzogliche Oberconsistorium die erforderliche Instruction zugehen.
v. Starck.
Achenbach.


