2.
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Gießen, am 7. Tebruar 1877.
Betreffend: Die Ergebnisse der Visitation der Standesbeamten, hier den Eintrag der Anerkennung eines unehelichen Kindes in die Civilstandsregister.
Großhetzoglithe Arkisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Areises.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Kennt⸗ nißnahme und unter dem Auftrag mit, nach Maßgabe der Ihnen von den Großherzoglichen Stadt⸗ oder Landgerichten etwa mitgetheilt werdenden Urkunden die entsprechende Vervollständigung der Geburts⸗Einträge in den von Ihnen schon früher geführten Civilstandsregistern(Judenmatrikeln) eintreten zu lassen.
der
4.
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Zu Nr. M. d. J. 1283. Darmstadt, am 29. Januar 1877. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe⸗ schließung enthält keine Vorschrift über die Frage, wie es in dem Falle zu halten sei, wenn es sich um die Anerkennung eines unehelichen Kindes handelt, dessen Geburt in die vor Geltung des Reichsgesetzes geführten Civilstandsregister(Kirchenbücher, Matrikel) eingetragen ist. Großherzogliches Ministerium der Justiz hat daher die Anordnung getroffen, daß in solchem Falle der die Anerkennung des Kindes mit oder ohne gleich⸗ zeilige Vornahme der Eheschließung zwischen den Eltern des unehelichen Kindes entgegennehmende Standes⸗ beamte die Heirathsurkunde beziehungsweise die beglaubigte und mit Siegel zu versehende Abschrift des Rand⸗ vermerks alsbald an die untere Aufsichtsbehörde zu übersenden habe, welche den Eintrag in die Duplikate und die weitere Mittheilung an die mit Führung der Standesregister(Kirchenbücher, Matrikel) bisher
betraut gewesenen Behoͤrden und Beamten veranlassen werde.


