Gießen, am 7. Jebruar 1877.
Betreffend: Die Regulirung der Holzpreise für die Gemeinde-Waldungen.
Großherzuglithe Fteisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
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In Einvernehmen mit den betreffenden Großherzoglichen Forstämtern haben wir es für zweckmäßig befunden, vorerst von anderweiter Regulirung der Holzpreistarife für die Gemeinde-Waldungen abzu⸗ sehen und bis auf Weiteres zu bestimmen, daß die alle drei Jahre erneuert und im Großherzoglichen Re⸗ gierungsblatt bekannt gemacht werdenden Tarife für die Großherzoglichen Domanialwaldungen auch für die einschlägigen zunächst gelegenen Gemeinde⸗Waldungen in Anwendung kommen sollen.(Siehe Regierungs-
blatt Nr. 47 von 1875.) Sie haben sich hiernach zu bemessen und in etwaigen Anstandsfällen gutächtliche Aeußerung der Groß— herzoglichen Oberförstereien zu erwirken.
v. Röder.


