Ausgabe 
4.7.1877
 
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Es sind nun Zweifel darüber entstanden, ob diese Bestimmungen strict anzuwenden seien, oder ob ob nicht, da die Schulversäumnißstrafen auf einem speciellen Gesetz beruhen und die betreffende Bestimmung des Reichsstrafgesetzes nur als allgemeine Norm angezogen sei, die Verwandlung uneinbringlicher Schul⸗ versäumnißstrafen in Haft auch dann zulässig sei, wenn diese Strafen den Betrag von Einer Mark nicht erreichen.

Nach wiederholter eingehender Prüfung dieser Frage halten wir es für angezeigt, daß die erwähnten Bestimmungen strict angewendet werden.

Hiernach ergiebt sich, daß für Geldstrafen unter Einer Mark weder ein ganzer Tag Haft noch auch ein Bruchtheil eines Tages angesetzt werden kann.

Dagegen ist die Zusammenrechnung mehrerer Schulversäumnißstrafen und zwar für alle Kinder derselben Eltern und sodann, wenn der Betrag von 1 Mark erreicht ist, deren Umwandlung in Haft zulässig. Auch ist nicht erforderlich, daß die Zusammenrechnung in einem Kalender-Quartal abgegrenzt und abge⸗ schlossen wird, es können vielmehr die uneinbringlichen Geldstrafen in spätere Quartale nachgeführt, weitere neue Strafen denselben zugerechnet und, sobald sie den Betrag von 1 Mark erreichen, zur Verwandlung gebracht werden.

Ergeben sich in solchem Fall innerhalb der zweijährigen Strafverjährungsfrist(R. St. G.§ 70, 6) keine weiteren Versäumnißstrafen, so bleiben die Strafen unverbüßt.

Dasselbe gilt auch von überschießenden Resten unter 1 Mark, welche bei Verwandlung zusammen⸗ gerechneter Schulversäumnißstrafen verbleiben. Diese kommen zu Gunsten der Schuldigen in Wegfall.

Sie wollen hiernach in vorkommenden Fällen verfahren.

Knorr.

Achenbach.