Ausgabe 
4.12.1877
 
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18.

Gießen, am 4. December 1877.

Betreffend: Die Aufnahme armer Waisen in die Großherzogliche Landes⸗Waisen⸗ Anstalt.

D a 8

Großhetsigliche Artisan Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir benachrichtigen Sie, daß Großherzogliches Winisterium des Innern Verfügung dahin erlassen hat, daß Waisen, welche dem Großherzogthum Hessen nicht angehören, wohl aber den Unterstützungswohnsitz berechtigt sind.

darin erworben haben, zur Aufnahme in die Lindes⸗Waisen⸗Anstalt nicht Armenverband überlassen bleiben, will

Die Verpflegung derselben muß dem unterstützungspflichtigen dieser der Waisen⸗Anstalt die ihr entstehenden Kosten ersetzen, so kann diese auch Waisen der bezeichneten

Art aufnehmen. Ebenso verhält es sich, wenn es sich von Verpflegung von nicht hessischen Waisen handelt, welche keinen Unterstützungswohnsitz haben und von einem Landarmenverband unterstützt werden müssen.

Vom 1. Januar 1878 an wird hiernach verfahren. Sollten sich etwa derartige Waisen in Ihren Gemeinden befinden, so wäre uns alsbald Vorlage zu

machen. Dr. Boek mann.