Ausgabe 
4.7.1877
 
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4.

Gießen, den 4. Juli 1877.

Betreffend: Verwandlung uneinbringlicher Schulversäumnißstrafen in Haft.

A Gtoßhetzoglicht Kttisant hießen die Großherzoglichen 1 und Schulvorstände.

Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, lassen wir Ihnen zur Nachricht und zum Bemessen zugehen.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden hierdurch angewiesen, diejenigen uneinbringlichen Schulstrafen, welche den Betrag von Einer Mark nicht erreichen, in ein besonders anzulegendes Verzeichniß einzutragen und zur Verwandlung der Strafen in Haft dann Antrag bei uns stellen, wenn der Minimal⸗ betrag von Einer Mark erreicht ist, es sei denn, daß dieser innerhalb der zweijährigen Strafverjährungs⸗ frist nicht eintritt, in welchem Falle alsdann auf Niederschlagung bei uns anzutragen ist.

Damit die gegebenen Bestimmungen gehörig überwacht werden können, sind die sich zur Umwandlung in Haft nicht eignenden Schulstrafen bis zur Entscheidung darüber, zu liquidiren.

Dr. Boekmann.

4.

Zu Nr. M. J. 3243. Darmstadt, am 24. Juni 1879.

Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz Abtheilung für Schulangelegenheiten

die Großherzoglichen Kreisämter.

Das Volksschulgesetz vom 16. Juni 1874 droht in Artikel 24 bei Schulversäumnissen der Kinder den Eltern Strafen von 0,20 Mark und 0,40 Mark an und bestimmt, daß solche Strafen im Uneinbring⸗ lichkeitsfalle nach Maßgabe der in den§§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hin⸗ sichtlich der Geldstrafen für Uebertretungen enthaltenen Bestimmungen in Haft umzuwandeln seien. Die hier als maßgebend bezeichneten Bestimmungen setzen den Mindestbetrag einer Ersatzhaftstrafe auf 1 Tag fest und setzen für die Zuerkennung von 1 Tag Haft eine Geldstrafe von mindestens 1 Mark voraus.

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