Ausgabe 
28.12.1875
 
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b. von den Gemeinde-Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung Gemeinde⸗Dienstsache sowie mit dem Namen des Absenders versehen an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. ab zusenden. 2) In Bezug auf die Gemeinden, welche das fragliche Porto nicht aversionirt haben(es sind dies: Treis a. d. L. im Kreise Gießen, Ohmes, Ruhlkirchen, Seibelsdorf, Vockenrod im Kreise Alsfeld, Bretzenheim, Finthen, Gonsenheim, Harxheim, Hechtsheim und Kostheim im Kreise Mainz, Gimsheim im Kreise Worms und Zotzenheim im Kreise Alzey) sind die in Rede stehen den Sendungen: a) von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. unfrankirt, je doch unter der Be⸗ zeichnungPortopflichtige Dienstsache und mit amtlichem Siegel ver⸗ schlossen an die Gemeinde-Beamten ꝛc. abzusenden. b) von den Gemeinde-Beamten ꝛc. frankirt unter Zahlung des Porto's an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzusenden. Kommt eine solche Sendung un frankirt und mit Porto belastet an, so ist im Falle der Annahme das Porto nach Maßgabe des F. 43 pos. VI. der Postordnung vom 18. December 1874(Nr. 2 des Gr. Reg.⸗Bl. von 1875) ꝛc. die Staats behörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurück⸗ zugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bezw. bei Packeten sich dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden,

wieder einzuziehen.

Als Sendungen in Gemeinde- Angelegenheiten gelten namentlich die Sendungen, betr. die eigentliche Verwaltung des Gemeinde-Vermögens oder der Gemeinde-Anstalten durch oder für den Ortsvorstand innerhalb der gesetzlichen oder durch den Voranschlag genehmigten Grenzen seiner Befugnisse, namentlich den Vollzug genehmigter Arbeiten und Anschaffungen; alles, was zum Behufe der Erhebung,

Beitreibung und Verrechnung des Gemeinde-Einkommens, einschließlich der Umlagen, bis zu dem Punkte

geschieht, wo die Pfändung zu verfügen ist oder die Rechnung eingesendet wird, sowie das was im Interesse der Gemeinde-Verwaltung bei oder nach dem Vollzuge der Pfändungen oder Beschlagnahme geschehen muß, ferner alle Verhandlungen über Beitreibung von Gemeinde-Ausständen auf anderem als dem gesetz lichen Administrativwege, z. B. im Auslande; alles, was auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinden, welche denselben nicht im allgemeinen polizeilichen Interesse obliegen, Bezug hat, insbesondere rücksichtlich der Armenpflege die Verhandlungen, welche durch die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden als Orts⸗Armenverbände, sei es am Orte oder auswärts, veranlaßt werden.

C. Die in dem Gesetze vom 5. Juni 1869 aufrecht erhaltenen Portofreiheiten werden selbstver ständlich durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Insbesondere werden Send ungen zwischen Großherzoglichen Behörden ꝛc. einerseits und Gemeinde-Beamten ꝛc. andererseits, zwischen Großherzogl. Behörden ꝛc. unter sich und zwischen Gemeinde-Beamten ꝛc. unter sich in Militär-Angelegenhei⸗ ten, wozu namentlich die das Militär-Ersatz-Geschäft betreffenden Sendungen gehören, auch fernerhin portofrei befördert, wenn sie als Militär-Dienstsachen gehörig kenntlich gemacht und mit amtlichem Siegel verschlossen sind; Sendungen dieser Art sind daher von den Großherzoglichen Behörden ue. wie von den Gemeinde-Beamten ꝛc. stets unfrankirt, unter der Be⸗ zeichnungMilitaria und mit amtlichem Siegel verschlossen abzusenden. Sollten derartige Sendungen, etwa in Folge mangelhafter Bezeichnung oder aus Versehen, mit Porto belastet ankommen, so ist im Falle der Annahme die Erstattung des Portos nach Maßgabe des Art. 17 des Regulativs unter IJ. zu bewirken.