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C. Besondere Couvertirung, wo sie nicht wegen Beschreibung der vierten Seite des Bogens oder aus Anstandsrücksichten oder aus anderen Gründen geboten ist, wäre zu vermeiden.

D. Statt der schweren Lack- oder Oblaten-Siegel können, wo nicht besondere Gründe dagegen sprechen, Papieroblaten, welche mit Wappen und Bezeichnung der Behörde versehen sind, ange wendet werden.

E. Sind Beilagen oder Acten einem Erlasse anzuschließen, so ist sich streng auf das Nothwendige zu beschränken; ebenso sind Abschriften, soweit angänglich, nicht separat auszufertigen, sondern dem

Erlasse anzuhängen. 9

Postsendungen zwischen Großherzoglichen Behürden und Beamten cinerseits und Gemeinde-Geamten, Brtsogerichts- Porstehern, Standesbeamten und Gemeinde- Bediensteten andererseits.

A. Sendungen in eigentlichen Staatsdienst⸗ Angelegenheiten sind porto pflichtig und das entstehende Porto fällt dem Staate zur Last. Sendungen dieser Art sind:

1] von den Großherzoglichen Behörden ꝛe lediglich nach Maßgabe der Vorschriften des

Abschnittes II. A. an die Gemeinde-Beamten ꝛc. 2) von den Gemeinde⸗ Beamten ꝛc. unfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung Portopflichtige Dienstsache und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Großherzoglichen Behörden u. i abzusenden.

Als Sendungen in eigentlichen Staatsdienst-Angelegenheiten, soweit solche sich auf Gemeindeverhältnisse beziehen, gelten namentlich die Sendungen, betreffend die Wahlen der Ortsvorstände, Prüfung und Bestätigung derselben, die Bestätigung, Verpflichtung und Ein weisung in den Dienst der Bürgermeister, Beigeordneten, Gemeinderathsmitglieder und Polizeicommissäre, der Rechner und Polizeiofficianten, einschließlich der Forstwarte und Feldschützen, Prüfung und Geneh migung der Voranschläge und der Rechnungen, die Versendung der Hebregister mit den dazu gehörigen Anforderungszetteln an den betreffenden Ortsvorstand; die Beitreibung der, Ausschläge und Intraden von der Nothwendigkeit der Pfändung an; die Genehmigung von Statuten über den Allmendengenuß, von öffentlichen Arbeiten, von Kapital-Anfnahmen, Veräußerungen oder Erwerbungen von Gemeinde-Ver mögen in den Fällen, in welchen die Einholung höherer Genehmigung nothwendig ist; die Aufsicht der Staatsbehörden hinsichtlich des Fasselviehs der Gemeinden, die Bildung der Wiesenvorstände, die Corre spondenz der Verwaltungsbehörde mit denselben, Prüfung der Genehmigung der von Gemeinden für Arme oder Lokalanstalten zu bezahlenden Apotheker-Rechnungen, Polizeianzeigen.

In dem Verkehr zwischen den Großherzoglichen Behörden ꝛc. und den Ortsgerichts-Vor stehern sind als Sendungen in eigentlichen Staatsdieast- Angelegenheiten insbesondere die Sendungen, betreffend die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts und die Strafrechtspflege, sowie die Leumunds berichte zu betrachten.

B. Sendungen in Gemeinde- Angelegenheiten, sowie in Privat- und Partei-

Angelegenheiten sind zwar portopflichtig und das entstehende Porto fällt den Gemeinden resp. Pri vaten und Parteien zur Last; es ist jedoch bei solchen Sendungen zu unterscheiden:

1) In Bezug auf die Gemeinden, welche das bezeichnete Porto aversionirt

haben es sind dies alle Gemeinden, mit Ausnahme der unter nachstehender Nr. 2 genannten

kommt dieses Porzo nicht im Einzelnen zur Erhebung, sondern wird durch Zahlung des

vereinbarten Aversionalbetrags entrichtet. Sendungen der in Rede stehenden Art sind:

a. von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. unfrankirt an die Gemeinde⸗

Beamten ꝛc. abzusenden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, daß die Sendungen

nur an die Stelle, welche der Empfänger bekleidet, gerichtet werden, demnach den Familien

namen des letzteren nicht tragen.(Dieser Name ist ausnahmsweise dann zuzufügen, wenn

derselbe zur Vermeidung unrichtiger Bestellung der Sendung nothwendig ist. Hat die Post

anstalt eine solche Sendung als porto- und gebührenpflichtig behandelt, so werden auf erge

hende Reklamation gegen Bescheinigung des Inhalts auf dem Couvert der Sendung oder

in anderer Weise die taxirten und erhobenen Porto- und Gebührenbeträge zurückerstattet).

Der Verschluß der hier fraglichen Sendungen mit amtlichem Siegel ist nicht erforderlich.

Jede andere Bezeichnung, als die Adresse, ist wegzulassen.

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