die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflichtig zu behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu bezeichnen, z. B.„Oeffentliches Siegel fehlt.“ In solchen Fällen ist außer dem Porto das etwaige Zuschlagporto wie bei unfrankirten Sendungen anzufetzen.
Es ist ferner zu prüfen:
b) ob dem Absender bez. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief-, Packet⸗, Geldsendung ꝛc.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung ge— eignet ist.
Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berechtigte Behörde ꝛc. ihren Sitz hat; bei Sendungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, hat stets die Postanstalt am Aufgabeorte, bei Sendungen, deren Adressat lediglich zu der betreffenden Portofreiheit berechtigt ist, die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Prüfung(zu b) zu üben.
Ergeben sich bei dieser Prüfung(zu b) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendung mit dem Vermerk„Bis zur nähern Begründung der Portofreiheit“ zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damit die Behörden und andere Betheiligten nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jener Ver⸗ merk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen und Personalverhältnissen ausrei end bekannt sind.
Artikel 16.
Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntuiß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund des§ 27 Nr. 2 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 und vorkommendenfalls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zt er⸗möglichen.
Artikel 17.
Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendung
a) durch Vorzeigen des Inhalts, oder
b) durch Bezeichnung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Briefum⸗ schlage, oder
c) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das vou dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Bei Brief⸗ sendungen erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Briefumschlags oder einer mit allen Post⸗ zeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben.
Der Briefumschlag oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als Belag der Entlastungskarte bei⸗ zufügen.
IV. Geschränkung der Porto- etc. Ausgaben.
Mit Rücksicht auf den für die Staatskasse aus der Aufhebung der Portofreiheiten erwachsenden beträchtlichen Aufwand haben alle Behörden und Beamten ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, die Postsendungen thunlichst zu vereinfachen und die Porto- ꝛc. Aus⸗ lagen zu vermindern. Die zu diesem Behufe zu treffenden Einrichtungen müssen zwar zunächst dem eignen, umsichtigen und pflichtmäßigen Ermessen der Großherzoglichen Behörden ze. überlassen bleiben. Es wird indessen in dieser Hinsicht das Nachstehende zur Beachtung empfohlen.
A. Nach den dermalen bestehenden Bestimmungen werden Sendungen in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließlich mit der Briefpost versendet. Für solche Brief— postsendungen, wenn sie über 15 Gramm bis zu 250 Gramm einschließlich wiegen, wird der Portobetrag von 20 Pf. erhoben. Ferner ergibt der Tarif, daß im Deutschen Reichspostgebiet Packet⸗(Fahrpost⸗) Sendungen bis zum Gewicht von fünf Kilogramm
auf 10 Meilen Entfernung zu dem Satze von 25 Pf.
auf alle weitere Entfernungen zu dem Satze von 50 Pf. befördert werden. Da nun sowohl das Zusammenpacken von Briefen, als auch das Einlegen von Briefen in, mit der Post zu versendende Packete gestattet ist, so ist hiervon, mit Berücksich⸗ tigung der vorstehenden Tarifbestimmungen, in allen den Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dadurch eine Portoersparniß erzielt werden kann.
B. Für Ausfertigungen ist thunlichst Papier von solcher Beschaffenheit zu verwenden, daß das Gewicht derselben, einschließlich des Couverts, 15 Gramm nicht üͤbersteigt.
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