Ausgabe 
28.12.1875
 
Einzelbild herunterladen

5) in Landwehr⸗ und Seewehr- Angelegenheiten; a) Umlaufsbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- bez. Seewehr-Officiere bei Versendung durch

die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband,

b) Meldungen der Landwehr- und Seewehrmänner bei den Bezirksfeldwebeln, wenn sie offen oder

unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden,

c) Landwehr- und Seewehrpässe bei Rüuͤcksendung durch die Bezirksfeldwebel an die Landwehr- und

Seewehrmänner;

6) in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienstlichen Brief- und Actensendungen, auch bei der Versendung zwischen Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Offiziers zu ersehen ist;

7) Meßinstrumente zwischen dem topographischen Büreau in Berlin und den mit Vermessungen beauf tragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 50 Kilogramm portofrei befördert werden.

Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 4a bezeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirksfeldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern e verschlossen und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet ist.

Artikel 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und der Kriegs marine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein.

C. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 12.

Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein porto⸗ pflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden.

Artikel 13.

Auch für die nach den Artikeln 2 und 4 bis 11 portofreien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden:

1) die Behändigungsgebühr;

) die Gebühr für die Bestellung der von weiterher eingehenden, an Adressaten im Orts- oder Land bestellbezirke gerichteten Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, Einschreib packete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen;

3) die Porto- und Gebührenbeträge für Besorgungen an Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirke der

Aufgabe-Postanstalt;

4) 3 Eilbestellgeld. Artikel 14.

3 Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs sind zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindenden Ueberweisungen von Geldern zu verstehen.

Bei Postanweisungen und bei Begleitadressen zu Packetsendungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die Ermangelung eines Dienststempels mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. Bei dem durch Postanweisungen erfolgenden Zahlungsverkehr der Postanstalten unter ein ander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben.

Artikel 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu pruͤfen: a) ob dieselbe nach ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Be⸗ 1 9 geeignet ist.

Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser

äußern Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen, so ist

* Anmerk. Die in Nr. 46 des Gr. Reg.⸗Bl. von 1873 veröffentlichten Bestimmungen sind aufgehoben.

M ee 5 5 2

2

2

FFF

.

r