Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen:

a) mit amtlichem Siegel oder Stempel und

b) auf der Adresse mit dem PortofreiheitsvermerkMilitaria,Marinesache,Postsache, Tele⸗

graphensache,Zollvereinssache und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk Reichsdienstsache(Bundes dienstsache) versehen sind.

Von dem Erforderniß eines amtlichen Siegels oder Stempels(zu a) ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Reichsbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Portofreiheits vermerkdie Ermangelung eines Dienstsiegels mit der Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft bescheinigt.

Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über 250 Gramm nicht hinausgehen. ö

Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsen⸗ dungen im Einzelnen das Gewicht von 10 Kilogramm nicht üͤbersteigen. f

Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern aus anderen Gegen- ständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen 10 Kilogramm nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.

Artikel 7. ö

In Militair- und Marinesachen genießen alle diejenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Reichs⸗ dienst⸗Angelegenheiten betreffen und von unmittelbaren Staats- oder Reichsbehörden, mit Einschluß der,

solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Portofreiheit der Sendungen in Militär⸗ und Marine⸗Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Reichsbehörden abgesandt oder an Reichsbehörden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sen⸗ dungen von und an Staatsbehörden die Portofreiheit 5

Artikel 8. ö

Als Sendungen in Militair- und Marine⸗Angelegenheiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen:

1) der Schriftwechsel und die Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militair⸗ personen oder Militairbeamte von ihren Truppen bez. Marinetheilen abcommandirt oder Truppen⸗ theile nach anderen Orten verlegt sind;

2) Geldsendungen der Militär und Marinebehörden:

a) für Militärtransporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden,

b) für Futterlieferungen an Ortsbehörden,

c) für die von Invaliden-Compagnien beurlaubten Soldaten,

d) für Pensionen der Militärs bis zum Major bez. Corvetten-Capitän ausschließlich aufwärts,

e) für beurlaubte Ofsiciere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krankheit an der.

Rückkehr verhindert werden; g 3) Sendungen mit Militär- und Marine⸗Bekleidungsgegenstände: a) seitens früherer Cadetten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär-Commandos, b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen⸗ und Marinetheile, durch Vermittelung des Bezirksfeldwebels oder einer Gemeindebehörde; 4) in Invaliden- Angelegenheiten: a) die an usmittelbare Staats- oder Reichsbehörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feld⸗

webel abwärts, b) Invaliden⸗Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder

Reichsbehörde oder Kasse;

* Anmerk. In Militair⸗ und Marinesachen genießen auch Sendungen von und an Gemeindebehörden, sowie Sendungen von und an Gendarmen, ferner Sendungen, welche unter der Adresse der magistratulialischen Garnison⸗ Verwaltungen aufgeliefert werden falls sie im Uebrigen den gegenwärtigen Vorschriften entsprechen, Portofreiheit.

Ebenso sind diejenigen Civil⸗Geistlichen, welche zugleich das Amt als Militair⸗Geistliche(Garnison⸗Prediger 2c.) verwalten, berechtigt, sich im Verkehr untereinander und mit Behörden ꝛc. bei ihrem Schriftwechsel in solchen Milttair⸗ Angelegenheiten, welche sich als reine Reichsdienst⸗Angelegenheiten darstellen, der portofreien Bezeichnung

Militaria zu bedienen.

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