Gießen, am 28. December 1875.

Betreffend: Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten.

7e 2

Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Zürgermeistereien, Virchenvorstände, Schulvorstände und Vorstände der israelitischen RKrligions-Gemeinden.

Mi Bezug auf die Bekanntmachung Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums vom 23. d. Mts. Reg.⸗Bl. Nro 61 theilen wir Ihnen nachstehend einen Auszug aus den Ausführungs-Bestimmungen mit, die zum Behufe der Anwendung des Reichsgesetzes vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten, welches mit dem 1. Januar 1876 im ganzen Umfang des Gkoßherzogthums in Wirksamkeit treten wird, erlassen worden sind.

Sie wollen sich danach bemessen und die Ihnen untergebenen Rechner zur Nachachtung davon in Kenntniß setzen.

v. Ro d er.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 23. J. M!s., Reg. Bl. Nr. 61, werden die folgenden

Ausführungsbestimmungen

zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten den Großherzoglichen Behörden und Beamten zur Bemessung unter dem Anfügen mitgetheilt, daß solche für Nordhessen an Stelle derAusführungsbestimmungen vom 20. December 1869 zu treten haben.

I. Nach dem 1. Januar 1876 bleiben die in dem nachstehenden Regulativ aufgeführten Partofreiheiten in Wirksamkeit:

A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs, jedoch mit Ausschluß des iuneren Postverkehrs von Bayern und Württemberg. Artikel 2.

In reinen Reichs dienst- Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Deutschen Reichs portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Reichsbehörde abgeschickt oder an eine Reichs behörde gerichtet sind. Den Reichsbehörden werden diejenigen einzelnen Beamten, welche eine solche ver treten, gleich geachtet.

* Aumerk. Zu diesen Sendungen gehören auch diejenigen, welche in Angelegenheiten der Darlehnskassen des Deutschen Reichs von den Darlehnskassen, von den mit der Aufbewahrung und Verwaltung der bezüglichen Gelder beauftragten Kassen und Instituten, oder von Darlehnskassen-Agenturen abgeschickt, bz. an solche Kassen, Institute und Agenturen gerichtet werden. Ebenso genießen diejenigen Sendungen die Portofreiheit, welche die Einlösung der Darlehrskassenscheine betreffen und zwischen derControle der Staatspapiere in Beglin einerseits und den Landeskassen andererseits innerhalb des Deutschen Reichs zur Beförderung gelangen.

7