b) über die von ihnen vorgenommenen Abschätzungen ein Tagebuch zu führen, zu welchem ihnen das nöthige Formular durch Großherzogliche Brandversicherungs-Commission zugestellt werden wird. In diesem Tagebuche sind der Tag der Abschätzung, die Bezeichnung der abgeschätzten Gebäude im Brandkataster, die Namen der Eigenthuͤmer, die Versicherungssummen, die an dem Abschätzungstage verdienten Gebühren und der Antheil, welcher auf jeden der betheiligten Eigenthümer fällt, zu verzeichnen.
Die Tagebücher sind am Tage des Abschätzungstermines, zugleich mit den Gebührenverzeichnissen, welche ebenfalls die Gebührenantheile der einzelnen Eigenthümer specificirt aufführen müssen, den Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien vorzulegen, welche, bevor sie die Gebühren zur vorlagsweisen Zahlung aus der Gemeindekasse anweisen, jedesmal die Nichtigkeit der Angaben im Tagebuch nach Vergleichung mit den betreffenden Deelarationeu nebenan zu bescheinigen haben. Außerdem sind die Tagebücher im Januar jeden Jahres, nachdem sie für das vorhergehende Jahr abgeschlossen und von deu betreffenden Cxperten unterschrieben worden sind, an die Großherzog lichen Kreisaͤmter und durch diese an die Großherzogliche Brandversicherungs Commission einzusenden.
Wir beauftragen Sie, diese Bestimmungen in ihrem Kreise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und zu deren Vollzug den Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Experten die erforderlichen Wei⸗ sungen zu ertheilen.
In Verhinderung des Ministerialpräsidenten. Reuling. Schaum.


