16.

Gießen, am 23. Juli 1875.

Betreffend: Die Gebühren der Experten in Brand Versicherungs- und Entschädigungs-Angelegenheiten.

D 8

Großherzogliche Kreisamt Gießen.

rr.

Betreffend: Wie oben.

an

1

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

1 Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. v. M.

0 Nr. M. d. J. 9645 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.

5 v. Röder. 6 Zu Nr. M. d. J. 9645. Darmstadt, am 29. Juni 1875. s

1

Das Großherzogliche rium des Innen

an die Großherzoglichen Kreisämter. 1 4 Nachdem die Crhoͤhung der Gebühren der zur Abschätzung von Brandschäden und der Gebaͤude

behufs ihrer Versicherung in der Landes-Brandversicherungs-Anstalt bestellten Cxperten erforderlich gewor den ist, haben wir in rubricirtem Betreff folgende allgemeine Bestimmungen getroffen: 1) Die Experten haben vom 1. August l. J. an sowohl für die Abschätzung von Brand I schaͤden, als auch für die Abschätzung von Gebäuden behufs ihrer Versicherung an Gebuͤhren per Tag zu beziehen: a. in ihrem Wohnort 3 Mark; b. außerhalb ihres Wohnorts 6 Mark. Erfordert das Geschäft, wozu bei auswärtigen auch die Zeit der Hin- und Herreise zu rechnen ist, 0 einen halben Tag oder weniger, so kann nur die Hälfte dieser Gebühren in Ansatz gebracht werden.

CFCFCCFCFCCCCCCCCCCCCCCCCCCGGCCGCCCGCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCVVVVVVVUVUTUUUUVVVTUVVVVVVTTTT e 85 N. e

2) Die Gebühren für die Abschaͤtzung von Gebäuden behufs ihrer Versicherung in der Lan⸗ desbrandversicherungsanstalt sind vorlagsweise auf die Gemeindekasse afzuweisen, auf die Eigenthümer der einzelnen, an demselben Tage abgeschätzten Gebäude zu repartiren und von denselben zurück zu erheben. Zu diesem Behufe haben die Erperten* a) ihre Taggebühren nach der Anzahl der an demselben Tage abgeschaͤtzten Items auf die Eigen thümer derselben auszuschlagen und den hiernach entfallenden Betrag auf der Vorderseite jeder Declara tion links oben zu bemerken;

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