Abschrift.

Berlin, den 15. October 1875.

Nach F. 5. der Instruction über das beim Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der Truppen zu beobachtende Verfahren ist von dem Ausbruche dieser Krankheit in jedem einzelnen Falle der Ortspolizei⸗Behörde Anzeige zu erstatten. Eine gleiche Anzeige hat künftig hin sofort auch beim Aus bruch der folgenden Seuchen unter dem Viehstande der Militär-Verwaltung zu erfolgen:

1) beim Milzbrand der Hausthiere, 2) bei Maul- und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine, 3) bei Lungenseuche des Rindviehes, 4) bei Pockenseuche der Schafe, 5) bei Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Riudviehes, 6) bei Raͤude der Pferde und Schafe, 7) bei Tollwuth der Hausthiere. Eine entsprechende Mittheilung ist an die Ortspolizei-Behörde des Weiteren zu machen, wenn eine

der angeführten Seuchen als erloschen zu betrachten ist. Kriegs-Ministerium. (gez.) v. Kameke.

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v. Gagern.