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Zu Nr. K. G. Gießen, am 18. September 1875.
Betreffend: Die Führung der Handelsregister.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises.
Un die mit der Führung der Handelsregister betrauten Gerichtsbehörden in den Stand zu setzen, die ihnen obliegende Controle darüber zu führen, daß die in dem allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Bundes⸗Gesetz⸗Blatt von 1869 S. 404, Art. 19— 26) vorgeschriebenen Anmeldungen sowohl der neuen, als auch der erloschenen Firmen zum Eintrag in das Handelsregister nicht verabsäumt werden, beauftragen wir Sie, am Schlusse eines jeden Kalenderquartals einen Auszug der dem Handelsstand angehörenden Gewerbtreibenden aus dem Tagebuch, welches Sie nach F. 14 der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. December 1860 über die Zugänge und Abgänge an steuerbaren Gewerben zu führen haben, den mit der Führung der Handelsregister betrauten Gerichtsbehörden zu übersenden.
Die zur Fertigung dieser Auszüge zu verwendenden Formularien werden Ihnen von den Groß— herzoglichen Steuercommissariaten zu Verfügung gestellt werden.
v. Röder.
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